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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Ein zu hohes Gesellschafter- Geschäftsführer- Gehalt kann zu empfindlichen Mehrsteuern führen | ||
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Bei Gesellschafter- Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften (i.d.R. GmbH) besteht immer die Besonderheit, dass sie sich selbst ihr Geschäftsführergehalt festlegen können. Da aber ein Gehalt steuerlich - bei der GmbH als Betriebsausgabe und bei dem Gesellschafter als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit - günstiger besteuert wird (ab 2005 max. 47%) als ein Kapitalgesellschaftsgewinn (ab 2005 max. 54% in Form von Gewerbe-, Körperschaft-, und Einkommensteuer sowie Soli- Zuschlag), ist das Bestreben immer groß, möglichst viel "Gewinn" in Form des Geschäftsführergehalts an den Gesellschafter weiterzugeben. Sofern dabei branchenübliche Maßstäbe missachtet und auch die mittel- bis langfristige Gewinnsituation des Unternehmens nicht gewährleistet bleibt, besteht immer die Gefahr, dass das Finanzamt während einer späteren Betriebsprüfung den (vermeintlich) zu hoch festgesetzten Gehaltsteil nicht anerkennt und als sog. verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) behandelt. In diesem Fall sind dann mindestens die Unternehmenssteuern (ca. 40%) nachzuzahlen, obwohl das Gehalt bereits in früheren Jahren in der Einkommensteuererklärung von dem Gesellschafter voll versteuert worden ist. |
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Das Problem: |
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Kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafter- Geschäftsführers geändert werden, wenn für dieses Kalenderjahr ein Teil seines Gehaltes als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird? |
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| Entscheidung des Gerichts: |
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Gemäß einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg vom 10.09.2004 (S 0350-8-St 251) kann ein formell bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid (1 Monat nach dessen Bekanntgabe ist vergangen) aufgrund der Umqualifizierung eines Teiles eines Gesellschafter- Geschäftsführer- Gehaltes im Rahmen einer Betriebsprüfung als VGA nicht geändert werden. Alle eventuell denkbaren Korrekturvorschriften der Abgabenordnung (AO) - widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO, Grundlagenbescheid nach § 175 Absatz 1 Nr. 1 AO, rückwirkendes Ereignis nach § 175 Absatz 1 Nr. 2 AO, neue Tatsache nach § 173 AO - treffen nach Auffassung dieser OFD nicht zu. Auf diese Weise würde auf den zu hohen Gehaltsteil nachträglich ca. 40% Gewerbe-, Körperschaftsteuer und Soli- Zuschlag erhoben. Eine Verminderung der Einkommensteuer aufgrund des bisher zu hoch festgesetzten versteuerten Gehaltes wäre verfahrensrechtlich nicht mehr möglich. |
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Ratschlag: |
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Eine VGA insbesondere bei dem Gesellschafter- Geschäftsführer- Gehalt sollte unbedingt vermieden werden, da es sonst zu einer "Doppelbesteuerung" kommen kann, die bis zu 87% des zu hohen Gehaltes betragen kann (ab 2005 ca. 40% in der GmbH und bis 47% im Rahmen der Einkommensteuererklärung). Bei sehr gut gehendem Geschäftsverlauf sollte die angemessene Vergütung mit einem Steuerberater gemeinsam festgelegt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass auch die GmbH einen angemessenen Gewinn für die Verzinsung des Kapitals, das Haftungsrisiko und die unternehmerische Tätigkeit erzielt, und dass das Gehalt noch als branchenüblich anzusehen ist. |
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