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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Es gibt ein Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers | ||
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Das Abschleppunternehmen kann die Auskunft über den Standort des Fahrzeugs verweigern, solange die Abschleppkosten nicht beglichen sind. |
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Das Problem: |
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Die spätere Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz abgestellt, obwohl dort deutlich sichtbar ein Parkverbotsschild angebracht war. Der Supermarktbetreiber ließ das Fahrzeug daher von einem Abschleppunternehmen entfernen. Nachdem die spätere Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über 219,00 Euro, welcher für die Abschleppmaßnahme angefallen war und von dem Supermarktbetreiber an den Abschleppunternehmer abgetreten war, zu begleichen, verweigerte dieser die Auskunft über den Standort des Fahrzeugs. Die spätere Klägerin sah dieses Verhalten als nicht rechtmäßig an und klagte auf Nutzungsentschädigung, weil sie ihr Fahrzeug nicht nutzen konnte.. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Fall beschäftigte jetzt sogar den Bundesgerichtshof. Dieser verneinte den Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung. Vielmehr gab der Bundesgerichtshof dem Abschleppunternehmer Recht. Er habe die Auskunft verweigern dürfen, da ihm aufgrund der offen stehenden Kostenforderung ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Entsprechend sein der Abschleppunternehmer auch nicht in Verzug mit der Herausgabe des Fahrzeugs gewesen, weshalb Schadensersatzansprüchen der Klägerin ausschieden. Der Bundesgerichtshof wies ausdrücklich in dem Urteil darauf hin, dass das Abstellen eines Pkw auf einem privaten Gelände eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB darstelle und deshalb der Grundstücksbesitzer das Recht habe, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Dem ihm hierdurch entstehenden Schaden darf er sodann gegen den Fahrer des Fahrzeugs geltend machen und der BGH stellte klar, dass das kostenpflichtige Abschleppen auch nicht überraschend oder fern liegend sei, da es deutlich auf einem Hinweisschild angekündigt worden sei. Zudem hätte die Klägerin das Fahrzeug unproblematisch durch Zahlung der geforderten Sicherheitsleistung sofort wiedererlangen können. Dies habe sie selbst verhindert. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.12.2011, Aktenzeichen: V ZR 30/11). |
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Ratschlag: |
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Sämtliche im Zusammenhang mit der tatsächlichen Abschleppmaßnahme eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Pkw, also auch die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, können als Schadensersatz gegen den Fahrer des Fahrzeugs geltend gemacht werden. Es ist daher stets zu beachten, ob ein entsprechender Parkplatz auf einem Privatgelände tatsächlich nur für bspw. den Einkauf bei dem entsprechenden Betreiber genutzt werden darf, oder auch noch für andere Besorgungen. In ersterem Fall ist Vorsicht geboten. Entfernt der Besitzer sein Fahrzeug nicht nach Aufruf in den Geschäftsräumlichkeiten, welcher wohl üblicherweise erfolgen wird, so kann ohne weiteres die Abschleppmaßnahme beauftragt werden. Wie der vorstehende Fall zeigt, sind die hierdurch entstehenden Kosten um ein Vielfaches höher, als wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum an unberechtigter Stelle, oder in Überschreitung eines Zeitlimits abgestellt wird. |
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