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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist nur von einem Elternteil geltend zu machen | ||
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Der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch dann nur von einem Elternteil geltend gemacht werden, wenn das Kind seinen ständigen Aufenthalt bei beiden Elternteilen in gleichem Umfang hat. |
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Das Problem: |
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Das Kind des späteren Klägers lebte nach der Trennung der Eltern in etwa gleichem Umfang bei der Mutter und bei dem Vater. Der Vater wollte sodann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes geltend machen, obwohl diesen die Mutter in gleichem Umfang beanspruchte. Die Finanzverwaltung erkannte den Entlastungsbetrag nicht an, sondern entschied, dass der Entlastungsbetrag nur von der Mutter geltend gemacht werden könne, die auch das Kindergeld beziehe. Dies wollte der Vater nicht akzeptieren, so dass er den Rechtsweg wählte. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Bundesfinanzhof entschied
nun, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe
von 1308,00 € gemäß § 24b des Einkommensteuergesetzes
grundsätzlich nur von einem Elternteil geltend gemacht werden könne.
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Ratschlag: |
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Bei Eltern, welche in annähernd gleichem Umfang das Kind betreuen, ist anzuraten, sich gegebenenfalls vom Steuerberater ausrechnen zu lassen, wo sich der Entlastungsbetrag günstiger auswirkt. Dann kann in beiderseitigem Einvernehmen gegenüber der Finanzbehörde eine entsprechende Bestimmung getroffen werden. Sollten sich die Parteien nicht einig werden, steht der Entlastungsbetrag dem Elternteil zu, welcher das Kindergeld bezieht. |
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