RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist nur von einem Elternteil geltend zu machen
     
   

Der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch dann nur von einem Elternteil geltend gemacht werden, wenn das Kind seinen ständigen Aufenthalt bei beiden Elternteilen in gleichem Umfang hat.

   

   

Das Problem:

   

Das Kind des späteren Klägers lebte nach der Trennung der Eltern in etwa gleichem Umfang bei der Mutter und bei dem Vater. Der Vater wollte sodann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes geltend machen, obwohl diesen die Mutter in gleichem Umfang beanspruchte. Die Finanzverwaltung erkannte den Entlastungsbetrag nicht an, sondern entschied, dass der Entlastungsbetrag nur von der Mutter geltend gemacht werden könne, die auch das Kindergeld beziehe. Dies wollte der Vater nicht akzeptieren, so dass er den Rechtsweg wählte.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1308,00 € gemäß § 24b des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich nur von einem Elternteil geltend gemacht werden könne.
Allerdings folgte er nicht der Argumentation der Finanzverwaltung, sondern entschied, dass die Eltern grundsätzlich im Einvernehmen darüber entscheiden könnten, wer den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen darf. Dies wäre nur legitim, da sich der Entlastungsbetrag bei Elternteilen, welche nur über geringe oder gar keine Einkünfte verfügen, gegebenenfalls überhaupt nicht auswirken würde. In diesem Fall könnten die allein erziehenden Eltern einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend machen möchte.
Dies sei nur dann nicht möglich, wenn ein Elternteil bereits eine Lohnsteuerkarte mit eingetragenen Lohnsteuerklasse II bei seinem Arbeitgeber abgegeben und damit den Entlastungsbetrag in Anspruch genommen habe. (Bundesfinanzhof, Meldung vom 23.8.2010, Aktenzeichen III R 79/08).

   

   

Ratschlag:

   

Bei Eltern, welche in annähernd gleichem Umfang das Kind betreuen, ist anzuraten, sich gegebenenfalls vom Steuerberater ausrechnen zu lassen, wo sich der Entlastungsbetrag günstiger auswirkt. Dann kann in beiderseitigem Einvernehmen gegenüber der Finanzbehörde eine entsprechende Bestimmung getroffen werden. Sollten sich die Parteien nicht einig werden, steht der Entlastungsbetrag dem Elternteil zu, welcher das Kindergeld bezieht.