RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Telekom muss IP-Adressen nicht sofort löschen
     
   

Es besteht kein Anspruch des Kunden gegen die Telekom auf sofortige Löschung der IP-Adresse nach jeder Sitzung.

   

   

Das Problem:

   

Der Kläger hatte bei der Telekom einen DSL Flatrate-Tarif abgeschlossen. Bereits vor Jahren hatte er von der Telekom verlangt, dass diese die ihm zugeteilten dynamischen IP-Adressen jeweils sofort nach Beendigung der Verbindung löscht. Der Kläger war mit seiner Klage im Juni 2007 insoweit erfolgreich, als dass der Telekom untersagt worden war, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Dem Kläger reichte dies jedoch nicht. Er verlangte mit seiner Berufung die sofortige Löschung der Daten.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Dem hat nun das Oberlandesgericht eine Absage erteilt. Das Gericht führte aus, dass auf Seiten des Klägers der Schutz der Privatsphäre sowie das Interesse des Datenschutzes zu berücksichtigen seien. Andererseits auf Seiten der Telekom das Interesse an der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen sowie die Erhebung von Daten zur Abrechnung mit dem Kunden.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers vollumfänglich zurück. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass dem Gericht kein Rechtsgrund ersichtlich sei, wonach die Telekom zur sofortigen Löschung der Daten verpflichtet sei. Das Gericht bezog sich auf die einschlägigen Urteile des BVerfG, in welchen festgestellt worden sei, dass es der Telekom nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich sei, eine Abrechnung mit ihren Kunden vorzunehmen, wenn die IP-Adressen sofort gelöscht würden. Da die Speicherung der IP-Adressen damit für die Berechnung des Entgelts für die Daten notwendig sei, würden diese unter die im Telekommunikationsgesetz festgehaltenen Ausnahmen fallen. Gegenteiliges habe der Kläger nicht darlegen können. Im Übrigen führte das Gericht aus, dass es der Telekom ohne die zumindest kurze Speicherung der IP-Adressen nicht möglich sei, Störungen und Fehler zu erkennen, abzugrenzen und zu beseitigen. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Meldung vom 20.7.2010, Az. 13 U 105/07).

   

   

Ratschlag:

   

Nachdem das BVerfG die zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Regelungen der § 113a, 113b Telekommunikationsgesetz, welche eine Speicherung der Daten für 6 Monate vorsahen, mit Entscheidung vom 2.3.2010 für verfassungswidrig erklärt hat, steht derzeit eine Neuregelung der entsprechenden Regelungen aus. Ferner steht die Neuregelung der Pflicht der Telekommunikationsdienste zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus. Bis dahin wird der oben genannten Entscheidung Bedeutung zukommen. Danach wird sich diese durch die neuen gesetzlichen Regelungen erledigt haben. Es wird weiterhin berichtet werden.