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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Es besteht Auskunftspflicht einer gesetzlichen Krankenversicherung zum Versicherungsverlauf | ||
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Die kassenärztliche Vereinigung hat gesetzlich Versicherten auf Antrag die dort gespeicherten personenbezogenen Sozialdaten mitzuteilen, sofern hierdurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. |
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Das Problem: |
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Der spätere Kläger wollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung
abschließen. Diese verlangte unter anderem Auskunft über den
Krankheitsverlauf in den letzten vier Jahren vor Antragstellung. Der Mann
wandte sich daher an seine Krankenversicherung bzw. die kassenärztliche
Vereinigung und forderte die entsprechende Auskunft an. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
gab, ebenso wie vorher das Sozialgericht in Düsseldorf, dem Anspruch
des Klägers teilweise statt. Es führte aus, dass auch Auskunft
über länger zurückliegende Jahre verlangt werden könne,
sofern dies keinen übermäßigen Aufwand verursacht. Dies
folge aus § 83 SGB X, in welchem ein allgemeiner Auskunftsanspruch
normiert sei. Da es keine explizite gesetzliche Begrenzung gebe, sei eine
Schranke allenfalls aus einer Abwägung der Interessen des Versicherten
gegen die Interessen der kassenärztlichen Vereinigung vorzunehmen.
Bei dieser sei entscheidend der sachliche und personelle Aufwand, welcher
durch die Auskunft verursacht werde. Sofern die Daten elektronisch gespeichert
würden, sei dies in der Regel problemlos möglich. |
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Ratschlag: |
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Natürlich versuchen auch
die gesetzlichen Krankenversicherungen beziehungsweise die entsprechende
kassenärztliche Vereinigung ihren Aufwand so gering wie möglich
zu halten. Allerdings zeigt der vorliegende Fall, das nicht immer die
Auskunft der Krankenversicherung auch richtig sein muss. Gerade wenn,
wie im vorliegenden Fall, die Daten benötigt werden, um eine andere
Versicherung abschließen zu können, resultiert das erhebliche
persönliche Interesse des Versicherten aus seinem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung. Hier hätte es schon einer gesetzlichen
Normierung bedurft, um den Auskunftsanspruch grundsätzlich zu begrenzen. |
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