RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Es besteht Auskunftspflicht einer gesetzlichen Krankenversicherung zum Versicherungsverlauf
     
   

Die kassenärztliche Vereinigung hat gesetzlich Versicherten auf Antrag die dort gespeicherten personenbezogenen Sozialdaten mitzuteilen, sofern hierdurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.

   

   

Das Problem:

   

Der spätere Kläger wollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Diese verlangte unter anderem Auskunft über den Krankheitsverlauf in den letzten vier Jahren vor Antragstellung. Der Mann wandte sich daher an seine Krankenversicherung bzw. die kassenärztliche Vereinigung und forderte die entsprechende Auskunft an.
Die Versicherung erteilte Auskunft jedoch nur über das letzte Versicherungsjahr und lehnte eine weitergehende Auskunft mit Hinweis auf den erheblichen Aufwand und § 305 Abs. 1 SGB V ab. Der Mann verfolgte daraufhin sein Begehren vor dem Sozialgericht weiter.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab, ebenso wie vorher das Sozialgericht in Düsseldorf, dem Anspruch des Klägers teilweise statt. Es führte aus, dass auch Auskunft über länger zurückliegende Jahre verlangt werden könne, sofern dies keinen übermäßigen Aufwand verursacht. Dies folge aus § 83 SGB X, in welchem ein allgemeiner Auskunftsanspruch normiert sei. Da es keine explizite gesetzliche Begrenzung gebe, sei eine Schranke allenfalls aus einer Abwägung der Interessen des Versicherten gegen die Interessen der kassenärztlichen Vereinigung vorzunehmen. Bei dieser sei entscheidend der sachliche und personelle Aufwand, welcher durch die Auskunft verursacht werde. Sofern die Daten elektronisch gespeichert würden, sei dies in der Regel problemlos möglich.
Im vorliegenden Fall begrenzte jedoch auch das Landessozialgericht den Anspruch auf ein weiteres Jahr und auf die in der EDV gespeicherten Daten. (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Meldung vom 6.7.2010; Az. L 5 KR 153/09).

   

   

Ratschlag:

   

Natürlich versuchen auch die gesetzlichen Krankenversicherungen beziehungsweise die entsprechende kassenärztliche Vereinigung ihren Aufwand so gering wie möglich zu halten. Allerdings zeigt der vorliegende Fall, das nicht immer die Auskunft der Krankenversicherung auch richtig sein muss. Gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, die Daten benötigt werden, um eine andere Versicherung abschließen zu können, resultiert das erhebliche persönliche Interesse des Versicherten aus seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Hier hätte es schon einer gesetzlichen Normierung bedurft, um den Auskunftsanspruch grundsätzlich zu begrenzen.
In Betracht kommt die Geltendmachung eines derartigen Auskunftsanspruchs beispielsweise auch für den Fall des Wechsels in eine private Krankenversicherung bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit.