RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Eine Fahrtenbuchauflage ist bereits nach erstmaliger, erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung möglich
     
   

Die Straßenverkehrsbehörde kann einem Fahrzeughalter bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen, sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

   

   

Das Problem:

   

Der spätere Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht, nach dem die Behörde ihm in das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt hatte. Hintergrund war, dass das Fahrzeug des späteren Antragstellers von einer anderen Person statt mit 70 km/h mit 129 km/h gefahren worden war. Der Antragsteller hatte im Zuge des Verfahrens angegeben, er könne sich nicht erinnern, wer das Fahrzeug an jenem Tag in Gebrauch gehabt hätte.
Mit seinem Eilantrag gegen die Fahrtenbuchauflage trug der Halter vor, er nehme schon viele Jahre am Verkehr teil und haben sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Verwaltungsgericht bestätigte die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit angebracht sei, eine entsprechende Auflage zu erteilen, wenn sich bei einem entsprechend gewichtigen Verkehrsverstoß der Fahrzeugführer nicht feststellen lasse. Hierzu reiche auch ein einmaliger, aber umso gravierenderer Verstoß. Immerhin hätte die vorliegende Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld von 240,00 €, einem Monat Fahrverbot und vier Punkten in Flensburg geführt. Die Tatsache, dass der Fahrzeughalter selbst noch nie verbotswidrig gefahren sei, ändere daran nichts, da für die Interessenabwägung einzig entscheidend sei, im Wiederholungsfall die Ermittlung des Fahrers zu ermöglichen. Hiergegen haben die Interessen des Fahrzeughalters zurückzustehen. (Verwaltungsgericht Neustadt, Meldung vom 9.6.2010, Aktenzeichen 3 L 281/10.NW).

   

   

Ratschlag:

   

Der vorliegende Fall zeigt, dass auch die Abwehr eines Bußgeldverfahrens, sofern die Fotodokumentation der Verwaltungsbehörde schlecht ist, auch bei erfolgreicher Abwendung eines entsprechenden Bußgeldbescheides und der damit verbundenen Folgen Gefahren in sich birgt. Auch das Führen eines Fahrtenbuchs kann sehr lästig und zeitaufwändig sein, und damit zu einem erheblichen Schaden für den Fahrzeughalter führen.
Sofern also selbst nicht gefahren wurde, der tatsächliche Fahrer aber bekannt ist, sollte dieses Risiko durchaus in die Erwägungen, ob der Behörde der wahre Fahrer genannt wird, einbezogen werden. Allerdings sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine derartige Reaktion der Behörden nicht zwangsläufig ist, sondern nach eigener Erfahrung eher die Ausnahme darstellt.