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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Hinsendekosten sind auch bei Widerruf eines Kaufvertrages zu erstatten | ||
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Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft Gebrauch, hat er auch Anspruch auf Rückerstattung der ihm berechneten Hinsendekosten. |
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Das Problem: |
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Die spätere Beklagte, ein Versandhandelsunternehmen, hatte ihren Kunden pauschale Versandkosten von 4,95 € in Rechnung gestellt und diese auch bei fristgerecht erklärtem Widerruf nicht erstattet. Es erging daraufhin die Aufforderung zur Unterlassung der Erhebung dieser Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberecht, was die spätere Beklagte verweigert. Der Verbraucherverband erhob daher Unterlassungsklage. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Nachdem das Landgericht der
Klage stattgegeben und das Oberlandesgericht diese Entscheidung bestätigt
hatte, sollte der Bundesgerichtshof entscheiden. Der VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs setzt jedoch das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof
der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz dahingehend auszulegen ist, dass diese einer nationalen
Regelung entgegensteht, wonach die Kosten der Zusendung von Waren dem
Verbraucher auch dann auferlegt werden können, wenn er den Vertrag
widerrufen hat. Dies bestätigte nun der europäische Gerichtshof
und begründete seine Entscheidung damit, dass der Verbraucher in
keinster Weise von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten
werden dürfe. |
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Ratschlag: |
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Die Erstattung der Hinsendekosten ist strikt zu unterscheiden von den Kosten der Rücksendung. Die Hinsendekosten sind nach dem vorliegenden Urteil eindeutig zurückzuerstatten. Bei den Rücksendekosten ist es abhängig davon, ob sich das Versandhandelsunternehmen vertraglich vorbehalten hat, das diese dem Käufer auferlegt werden, wenn der Warenwert 40,00 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Kaufpreis im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt wurde. Nicht zulässig ist ferner der Hinweis eines Verkäufers, dass er eine unfreie Rücksendung nicht annehmen werde. In diesem Fall muss der Verkäufer eine Paketmarke zur Verfügung stellen. Ansonsten widerspricht eine derartige Vorleistungspflicht § 357 Abs. 2 S. 2 BGB. |
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