RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Reklamation einer Reise ist deutlich zu formulieren
     
   

Der Anspruch auf Minderung einer Reise und Schadensersatz muss deutlich innerhalb eines Monats ab Ende der Reise zum Ausdruck gebracht werden.

   

   

Das Problem:

   

Der spätere Kläger hatte für sich und seine Familie eine Reise gebucht und hierfür 1.278,00 € bezahlt. Bei Ankunft am Reiseort erfolgte die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel. Auch hatten die Zimmer keinen Meerblick und waren von schlechter Qualität. Die Einrichtung war sehr veraltet, das Gebäude heruntergekommen und mit Insekten befallen, zudem war der Strand verschmutzt.
Der spätere Kläger rügte sämtliche Mängel, indem er vor Ort der Reiseleitung eine Liste übergab. Nach Rückkehr aus dem Urlaub wollte er dann die Minderung des Reisepreises geltend machen und Schadensersatz fordern. Knapp einen Monat nach Beendigung der Reise brachte er über einen eingeschalteten Rechtsanwalt seine Ansprüche gegenüber dem Reisebüro vor.
Dieses weigerte sich zu zahlen. Es bestritt die Mängel und verwies zudem darauf, dass die Mängel nicht innerhalb eines Monats ab Reisebeendigung geltend gemacht wurden.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht gab dem Reisebüro Recht. Es führte aus, dass eine fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche nicht erfolgt sei, da das Anwaltsschreiben außerhalb der Einmonatsfrist nach § 651g BGB bei dem Reisebüro eingegangen sein. Der Argumentation des Klägers, dass die Übergabe der Mängelliste bereits vor Ort an den Reiseveranstalter fristgerecht gewesen sei, folgte das Gericht nicht. Es argumentierte dahingehend, dass dem Schreiben nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass der Kläger wegen der Mängel auch Aansprüche geltend machen werde. (Meldung vom 18.05.2010, AG München, Az.: 262 C 8763/09).

   

   

Ratschlag:

   

Bei der Monatsfrist gem. § 651g BGB handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn besondere Umstände vorlagen, die den Anspruchssteller ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert haben. Der Maßstab hierfür ist jedoch so hoch anzusetzen, dass er im Regelfall nicht vorliegen wird.

Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dem Reisebüro unmittelbar nach Beendigung der Reise sämtliche Mängel anzuzeigen sowie Minderung des Reisepreises und Schadensersatz zu verlangen.
Vor Ort sollte unabhängig davon ebenfalls bereits die Mängelrüge erfolgen und unter Fristsetzung Abhilfe gefordert werden. Auch dies sollte zweckmäßigerweise schriftlich erfolgen und vom Reiseleiter, zwecks Nachweis des Zugangs, quittiert werden. Sollte dieser eine Quittierung verweigern, sollte ein neutraler Zeuge hinzugezogen werden, welcher die Übergabe des Schreibens vornimmt und diese dann später den Zugang bezeugen kann.