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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Reklamation einer Reise ist deutlich zu formulieren | ||
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Der Anspruch auf Minderung einer Reise und Schadensersatz muss deutlich innerhalb eines Monats ab Ende der Reise zum Ausdruck gebracht werden. |
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Das Problem: |
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Der spätere Kläger hatte für sich und seine Familie eine
Reise gebucht und hierfür 1.278,00 € bezahlt. Bei Ankunft am
Reiseort erfolgte die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten
Hotel. Auch hatten die Zimmer keinen Meerblick und waren von schlechter
Qualität. Die Einrichtung war sehr veraltet, das Gebäude heruntergekommen
und mit Insekten befallen, zudem war der Strand verschmutzt. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Gericht gab dem Reisebüro Recht. Es führte aus, dass eine fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche nicht erfolgt sei, da das Anwaltsschreiben außerhalb der Einmonatsfrist nach § 651g BGB bei dem Reisebüro eingegangen sein. Der Argumentation des Klägers, dass die Übergabe der Mängelliste bereits vor Ort an den Reiseveranstalter fristgerecht gewesen sei, folgte das Gericht nicht. Es argumentierte dahingehend, dass dem Schreiben nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass der Kläger wegen der Mängel auch Aansprüche geltend machen werde. (Meldung vom 18.05.2010, AG München, Az.: 262 C 8763/09). |
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Ratschlag: |
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Bei der Monatsfrist gem. § 651g BGB handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn besondere Umstände vorlagen, die den Anspruchssteller ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert haben. Der Maßstab hierfür ist jedoch so hoch anzusetzen, dass er im Regelfall nicht vorliegen wird. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dem Reisebüro unmittelbar
nach Beendigung der Reise sämtliche Mängel anzuzeigen sowie
Minderung des Reisepreises und Schadensersatz zu verlangen. |
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