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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Ein Leasingnehmer ist erst bei klageweiser Geltendmachung von Gewährleistungsrechten zur Zahlungsverweigerung gegenüber Leasinggeber berechtigt | ||
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Ein Leasingnehmer kann die Zahlung der Leasingraten nur dann gegenüber dem Leasinggeber verweigern, wenn er die Gewährleistungsansprüche, aufgrund derer er die Zahlung der Raten verweigert, zunächst auf gerichtlichem Wege gegen den Händler geltend gemacht hat. |
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Das Problem: |
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Im vorliegenden Falle hatte der spätere Beklagte Mängel an dem von ihm geleasten Fahrzeug reklamiert und die Zahlung der Leasingraten eingestellt. Er forderte den Händler zur Mängelbeseitigung auf und, nachdem dieser die Mängelbeseitigung abgelehnt hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem widersprach der Händler. Die Leasinggeberin kündigte daraufhin den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs und klagte gegen den Leasingnehmer. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Nachdem die Klage vor dem Landes-
und Oberlandesgericht Erfolg hatte, musste nun der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs entscheiden. Dieser urteilte, in Anlehnung an die frühere,
vor der Schuldrechtsreform praktizierte Rechtsprechung, dass der Leasingnehmer
nur dann die Zahlungen einstellen könne, wenn er wegen der Gewährleistungsrechte
klageweise vorgehe. |
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Ratschlag: |
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Sofern, wie im vorliegenden
Fall, Mängel gerügt werden und diese nach erfolgloser Aufforderung
zur Mängelbeseitigung zu einem Rücktrittsrecht führen,
muss dieses also zunächst gerichtlich durchgesetzt werden, um in
berechtigter Weise die Zahlung der Leasingraten verweigern zu können.
Sofern dem Leasingnehmer durch die Weiterzahlung der Raten ein finanzieller
Schaden entsteht, wäre dieser später gegenüber dem Händler
geltend zu machen. |
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