RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Ein Leasingnehmer ist erst bei klageweiser Geltendmachung von Gewährleistungsrechten zur Zahlungsverweigerung gegenüber Leasinggeber berechtigt
     
   

Ein Leasingnehmer kann die Zahlung der Leasingraten nur dann gegenüber dem Leasinggeber verweigern, wenn er die Gewährleistungsansprüche, aufgrund derer er die Zahlung der Raten verweigert, zunächst auf gerichtlichem Wege gegen den Händler geltend gemacht hat.

   

   

Das Problem:

   

Im vorliegenden Falle hatte der spätere Beklagte Mängel an dem von ihm geleasten Fahrzeug reklamiert und die Zahlung der Leasingraten eingestellt. Er forderte den Händler zur Mängelbeseitigung auf und, nachdem dieser die Mängelbeseitigung abgelehnt hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem widersprach der Händler. Die Leasinggeberin kündigte daraufhin den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs und klagte gegen den Leasingnehmer.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nachdem die Klage vor dem Landes- und Oberlandesgericht Erfolg hatte, musste nun der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheiden. Dieser urteilte, in Anlehnung an die frühere, vor der Schuldrechtsreform praktizierte Rechtsprechung, dass der Leasingnehmer nur dann die Zahlungen einstellen könne, wenn er wegen der Gewährleistungsrechte klageweise vorgehe.
Das Gericht führte aus, dass es für das Leasingverhältnis geradezu typisch sei, dass der Leasinggeber sich von der Haftung für Sachmängel dadurch freizeichnet, dass er dem Leasingnehmer vertraglich die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag abtritt. Damit sei der Leasingnehmer im Falle des "Nichteinverstandenseins" des Händlers mit dem erklärten Rücktritt gehalten, seine Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen, um diese dann der Leasinggeberin entgegenhalten zu können.
Das Gericht verurteilte daher den Leasingnehmer zur Zahlung der weiteren Leasingraten. (BGH, Meldung vom 21.06.2010; Az.: VIII ZR 317/09).

   

   

Ratschlag:

   

Sofern, wie im vorliegenden Fall, Mängel gerügt werden und diese nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu einem Rücktrittsrecht führen, muss dieses also zunächst gerichtlich durchgesetzt werden, um in berechtigter Weise die Zahlung der Leasingraten verweigern zu können. Sofern dem Leasingnehmer durch die Weiterzahlung der Raten ein finanzieller Schaden entsteht, wäre dieser später gegenüber dem Händler geltend zu machen.
Jedenfalls ist nicht zu verkennen, dass ein derartiges Vorgehen in erheblichem Maße ein doppeltes Prozessrisiko in sich birgt. Es ist daher stets gewissenhaft zu prüfen, ob die Geltendmachung der Mängelgewährleistungsrechte ausreichend Erfolg bietet, da hiervon das gesamte weitere Vorgehen abhängt.