RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Haftung des Falschparkers
     
   

Das Abstellen eines Fahrzeugs im Halteverbot kann bei einem Unfall eine Mithaftung des Falschparkers auslösen.

   

   

Das Problem:

   

Ein Taxifahrer hatte sein Fahrzeug so geparkt, dass dieses ca. eineinhalb Meter in eine absolute Halteverbotszone hineinragte. Das Fahrzeug wurde an dem in das Halteverbot hineinragenden Bereich von einem Bus gestreift und erheblich beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Busunternehmens bezahlt vorgerichtlich 60% des Schadens und verwies bezüglich des Restes darauf, den Taxifahrer treffe eine Mitschuld aufgrund des verbotswidrigen Parkens. Daraufhin klagte der Taxifahrer die restlichen 40% seines Schadens ein.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen sah das Gericht eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 als angemessen an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das absolute Halteverbot an dieser Stelle gerade dem Zweck diene, großen Fahrzeugen, insbesondere Bussen, das Umfahren der engen Kurve zu erleichtern. Als gewissenhaften Kraftfahrer, insbesondere als Taxifahrer, sei dem Kläger auch erkennbar gewesen, dass die Straße an dieser Stelle unübersichtlich sein und ein erhebliches Verkehrsaufkommen, auch im Hinblick auf Fußgänger, vorläge. Zudem sei der Schaden gerade nur an den Teilen des Fahrzeugs entstanden, welche im absoluten Halteverbot gestanden hätten. Das Gericht sprach daher dem Taxifahrer noch die Differenz zwischen den bereits gezahlten 60% und den 2/3 zu und wies im Übrigen die Klage ab. (AG München, Meldung vom 19.04.2010, AZ 341 C 15805/09).

   

   

Ratschlag:

   

Unabhängig von der Gefahr einer Ordnungswidrigkeit und des eventuellen Abschleppens eines im absoluten Halteverbot geparkten Fahrzeugs besteht in einem solchen Falle damit ein weitergehendes Haftungsrisiko, auf welches ausdrücklich hinzuweisen ist. In der Regel dient die Einrichtung des absoluten Halteverbot nämlich an dem Zweck, einen gefahrenträchtigen Straßenverlauf zu entschärfen, indem nicht auch noch geparkte Fahrzeuge die Fahrbahn weiter verengen. Genau dieses Gefahrenpotenzial hatte sich im vorgestellten Fall verwirklicht, weshalb es das Gericht als angemessen ansah, eine anteilige Haftung des Falschparkers auszusprechen. Es sind entsprechend vielfältige Konstellationen denkbar, in welchen ein Falschparken zu sehr haftungsträchtigen Ergebnissen führen kann.