RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Schönheitsreparaturen in Mietwohnung als Eigenleistung
     
   

Die Klausel in einem Mietvertrag, wonach Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung erbracht werden dürfen, ist unwirksam.

   

   

Das Problem:

   

Eine Wohnungsbaugesellschaft in München hatte in ihren Mietverträgen den Passus, wonach dem Mieter die Verpflichtung auferlegt wurde, notwendige Schönheitsreparaturen von einer Fremdfirma ausführen zu lassen. Nach Auszug der Mieter verlangte die Vermieterin Schadensersatz, da der Mieter die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung erbracht hatte.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht wies die Klage der Vermieterin auf über 7.000,00 € Schadensersatz ab. Hiergegen legte die Vermieterin Revision zum Bundesgerichtshof ein, welche dieser nun zulasten der Vermieterin entschied. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass die verwendete Klausel so verstanden werden müsse, dass dem Mieter die Selbstvornahme der Reparaturen untersagt sei und damit die Verpflichtung begründet werde, einen Handwerker zu beauftragen. In dieser Form sei die Klausel jedoch derart kundenfeindlich, dass sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte.
Da die Klausel insoweit unwirksam war, war der Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadensersatz war daher ausgeschlossen. (Bundesgerichtshof, Meldung vom 10.6.2010; Az. VIII ZR 294/09).

   

   

Ratschlag:

   

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit, den Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zu verpflichten. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof jedoch seinerzeit festgestellt, dass dies daher rührt, dass der Mieter diese Schönheitsreparaturen in Eigenleistung erbringen kann.
Obwohl ein derartiger Fall noch nicht entschieden worden war, war die jetzige Rechtsprechung nur eine logische Konsequenz. In der Verpflichtung zur Beauftragung eines Handwerkers ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters zu erkennen. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Grundsatzentscheidung ausgeführt, dass derartige Arbeiten fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen seien. Dies setzt jedoch nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.