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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Schönheitsreparaturen in Mietwohnung als Eigenleistung | ||
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Die Klausel in einem Mietvertrag, wonach Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung erbracht werden dürfen, ist unwirksam. |
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Das Problem: |
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Eine Wohnungsbaugesellschaft in München hatte in ihren Mietverträgen den Passus, wonach dem Mieter die Verpflichtung auferlegt wurde, notwendige Schönheitsreparaturen von einer Fremdfirma ausführen zu lassen. Nach Auszug der Mieter verlangte die Vermieterin Schadensersatz, da der Mieter die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung erbracht hatte. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Gericht wies die Klage
der Vermieterin auf über 7.000,00 € Schadensersatz ab. Hiergegen
legte die Vermieterin Revision zum Bundesgerichtshof ein, welche dieser
nun zulasten der Vermieterin entschied. Der Bundesgerichtshof begründet
dies damit, dass die verwendete Klausel so verstanden werden müsse,
dass dem Mieter die Selbstvornahme der Reparaturen untersagt sei und damit
die Verpflichtung begründet werde, einen Handwerker zu beauftragen.
In dieser Form sei die Klausel jedoch derart kundenfeindlich, dass sie
einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte. |
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Ratschlag: |
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Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hat der Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit,
den Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zu verpflichten.
Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof jedoch seinerzeit festgestellt,
dass dies daher rührt, dass der Mieter diese Schönheitsreparaturen
in Eigenleistung erbringen kann. |
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