RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Schadensersatz der Bank wegen fehlender Aufklärung über "Kickback" bei Medienfonds
     
   

Eine beratende Bank haftet dem Anleger auf Schadensersatz, wenn sie ihm bei dem Vertrieb von Medienfonds nicht darüber aufgeklärt hat, dass ihr Rückvergütungen zufließen und den Fond zudem im Prospekt als "Garantiefond" beworben hat.

   

   

Das Problem:

   

Die späteren Kläger erwarben nach Beratung durch die beklagte Bank Kommanditanteile an zwei Medienfonds. Die Bank erhielt hierfür eine auf die Zeichnung bezogene Provision von mindestens 8,25 Prozentpunkte. Beworben hatte sie die Bank mit der Bezeichnung "Garantiefond". Als besonderer Vorteil wurde herausgestellt, dass die Absicherung in voller Höhe durch eine Schuldübernahme durch die X-Bank AG gewährleistet sei. Im Prospekt war unter Risiken aufgeführt, dass es im Extremfall zu einem Totalverlust des Kapitals kommen könne. Die Fondsgesellschaft entwickelte sich extrem negativ, weshalb die Anleger von der Bank Schadensersatz verlangten. Hierzu führten sie aus, dass sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären, insbesondere nicht über die Rückvergütungen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nachdem zahlreiche Landgerichte den Klagen der Anleger stattgegeben hatten, entschied nun das Oberlandesgericht Karlsruhe in 8 verschiedenen Fällen, dass die Berufungen der Bank zurückgewiesen werden.
Zur Begründung führte der Senat aus, die Beklagte hätte ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten eklatant verletzt. Die Bank sei deshalb verpflichtet, vollständigen Ersatz für den von dem Anleger für die Anteile aufgewendeten Betrag zu verlangen.
Die Tatsache, dass der Bank bei Erwerb der Anteile Rückvergütungen zugeflossen seien, sei für die Anleger von erheblichem Interesse, da dies augenscheinlich mache, dass die Bank ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung genau dieser Anlage habe. Dies muss der Anleger vor Entscheidungsfindung wissen. Der Bundesgerichtshof habe bereits mehrfach so entschieden. Nach dessen Rechtsprechung müsse der Kunde nicht nur darauf hingewiesen werden, dass Rückvergütungen erfolgen, sondern auch in welcher Höhe. Dies sei bereits zum Zeitpunkt der Anlageberatung im Jahr 2003 bekannte Rechtsprechung gewesen, so dass es der Bank auch zuzurechnen sei, die entsprechende Pflicht zur Aufklärung zu kennen.
Hinzu komme, dass die Bank nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt habe. Die im Prospekt gewählte Bezeichnung als Garantiefond suggerierte den Anliegern eine tatsächlich nicht bestehende Absicherung. Die im Prospekt beworbene Schuldübernahme habe jedoch nicht die Ansprüche der Anleger betroffen, sondern die Ansprüche der Fondsgesellschaft gegenüber dritten Vertragspartnern und damit sei das tatsächlich bestehende Risiko des Totalverlustes durch die Bezeichnung als "Garantiefonds" verschleiert worden. Selbst der allgemeine Hinweis auf das bestehende Risiko des Totalverlusts sei dadurch stark relativiert und als gänzlich unwahrscheinlich herabgesetzt worden. (Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 67/09, 17 U 88/09, 17 U 92/09, 17 U 107/09, 17 U 113/09,17 U 118/09, 17 U 12/10, 17 U 13/10; Meldung vom 01.06.2010).

   

   

Ratschlag:

   

Teilweise lohnt es sich zu überprüfen, sollten mit risikobehafteten Fonds, welche seinerzeit ausdrücklich von Banken beworben wurden, Verluste erzielt worden sein, ob gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, die seinerzeit beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Es existiert eine Vielzahl von Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung Anliegern aufgrund fehlerhafter Aufklärung und falschen Angaben in Prospekten entsprechender Ansprüche zusprachen.