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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Schadensersatz der Bank wegen fehlender Aufklärung über "Kickback" bei Medienfonds | ||
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Eine beratende Bank haftet dem Anleger auf Schadensersatz, wenn sie ihm bei dem Vertrieb von Medienfonds nicht darüber aufgeklärt hat, dass ihr Rückvergütungen zufließen und den Fond zudem im Prospekt als "Garantiefond" beworben hat. |
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Das Problem: |
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Die späteren Kläger erwarben nach Beratung durch die beklagte Bank Kommanditanteile an zwei Medienfonds. Die Bank erhielt hierfür eine auf die Zeichnung bezogene Provision von mindestens 8,25 Prozentpunkte. Beworben hatte sie die Bank mit der Bezeichnung "Garantiefond". Als besonderer Vorteil wurde herausgestellt, dass die Absicherung in voller Höhe durch eine Schuldübernahme durch die X-Bank AG gewährleistet sei. Im Prospekt war unter Risiken aufgeführt, dass es im Extremfall zu einem Totalverlust des Kapitals kommen könne. Die Fondsgesellschaft entwickelte sich extrem negativ, weshalb die Anleger von der Bank Schadensersatz verlangten. Hierzu führten sie aus, dass sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären, insbesondere nicht über die Rückvergütungen. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Nachdem zahlreiche Landgerichte
den Klagen der Anleger stattgegeben hatten, entschied nun das Oberlandesgericht
Karlsruhe in 8 verschiedenen Fällen, dass die Berufungen der Bank
zurückgewiesen werden. |
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Ratschlag: |
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Teilweise lohnt es sich zu überprüfen, sollten mit risikobehafteten Fonds, welche seinerzeit ausdrücklich von Banken beworben wurden, Verluste erzielt worden sein, ob gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, die seinerzeit beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Es existiert eine Vielzahl von Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung Anliegern aufgrund fehlerhafter Aufklärung und falschen Angaben in Prospekten entsprechender Ansprüche zusprachen. |
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