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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Erlöse aus Internet-Domain-Verkäufen sind steuerfrei | ||
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Werden Erlöse durch den Verkauf einer Internet-Domain erzielt, sind diese nicht als Einkommen zu versteuern, sofern zwischen der Eintragung und den Verkauf eine einjährige Spekulationsfrist liegt. Die gilt jedoch nur für Privatpersonen. |
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Das Problem: |
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Der spätere Kläger ließ 1999 bei der DENIC an eine Internetadresse registrieren. In 2001 verkaufte er diese für 15.000,00 DM. Er wurde daraufhin vom Finanzamt zur Zahlung von Einkommensteuer auf diesen Betrag nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz veranschlagt. Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte als sonstige Leistung, welche zu besteuern sei. Es begründete dies damit, dass gegen Zahlung eines Entgelts auf die Nutzungsmöglichkeit an der Domain verzichtet worden sei. Der Kläger sah dies nicht so und ging daher gegen den Einkommensteuerbescheid vor. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Finanzgericht entschied
nun zu Gunsten des Klägers. Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen,
dass der 8. Senat in den Einkünften keine sonstige Leistung im Sinne
des § 22 Nr. 3 EStG gesehen hat. Er begründete dies damit, dass
der Kläger seine Rechte an der Domain vollständig aufgegeben
hat, da zweifelsfrei feststehe, dass nach den Vertragsbedingungen der
DENIC die Übertragung einer Domain nur möglich ist, wenn der
bisherige Inhaber den Registrierungsvertrag kündigt. |
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Ratschlag: |
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Sofern Einkünfte aus Domain-Verkäufen
realisiert wurden, empfiehlt es sich, mit Hinweis auf obige Rechtsprechung
zunächst form- und fristwahrend Einspruch einzulegen. Es steht zu
vermuten, dass die Finanzämter bis zur endgültigen Entscheidung
durch den Bundesfinanzhof die Entscheidungen über die Einsprüche
aussetzen werden. |
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