RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Erlöse aus Internet-Domain-Verkäufen sind steuerfrei
     
   

Werden Erlöse durch den Verkauf einer Internet-Domain erzielt, sind diese nicht als Einkommen zu versteuern, sofern zwischen der Eintragung und den Verkauf eine einjährige Spekulationsfrist liegt. Die gilt jedoch nur für Privatpersonen.

   

   

Das Problem:

   

Der spätere Kläger ließ 1999 bei der DENIC an eine Internetadresse registrieren. In 2001 verkaufte er diese für 15.000,00 DM. Er wurde daraufhin vom Finanzamt zur Zahlung von Einkommensteuer auf diesen Betrag nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz veranschlagt. Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte als sonstige Leistung, welche zu besteuern sei. Es begründete dies damit, dass gegen Zahlung eines Entgelts auf die Nutzungsmöglichkeit an der Domain verzichtet worden sei. Der Kläger sah dies nicht so und ging daher gegen den Einkommensteuerbescheid vor.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Finanzgericht entschied nun zu Gunsten des Klägers. Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der 8. Senat in den Einkünften keine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG gesehen hat. Er begründete dies damit, dass der Kläger seine Rechte an der Domain vollständig aufgegeben hat, da zweifelsfrei feststehe, dass nach den Vertragsbedingungen der DENIC die Übertragung einer Domain nur möglich ist, wenn der bisherige Inhaber den Registrierungsvertrag kündigt.
Anders wäre es zu beurteilen gewesen, wenn die Rechte des Klägers fortbestanden hätten und er die Domain gegen Zahlung eines Entgelts fortlaufend überlassen hätte. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen.
Das hier entscheidende Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof offen gelassen, da es um eine Grundsatzfrage geht. (Finanzgericht Köln, Az.: 8 K 3038/08, Meldung vom 19.5.2010).

   

   

Ratschlag:

   

Sofern Einkünfte aus Domain-Verkäufen realisiert wurden, empfiehlt es sich, mit Hinweis auf obige Rechtsprechung zunächst form- und fristwahrend Einspruch einzulegen. Es steht zu vermuten, dass die Finanzämter bis zur endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof die Entscheidungen über die Einsprüche aussetzen werden.
Grundsätzlich verhält sich so, dass das Einkommensteuergesetz 7 Einkunftsarten kennt (§ 2 Abs. 1 EStG). Weiterhin gibt es noch die sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Voraussetzung für dessen Anwendung ist die Einhaltung eine einjährige Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, welche vorliegend eingehalten wurde. Weiterhin darf kein Bezug zu den übrigen Einkunftsarten gegeben sein, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall war.