RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Eingeschränkte Haftung für ungesichertes W-LAN
     
   

Wird über ein ungesichertes W-LAN eine Urheberrechtsverletzung begangen, so kann der Anschlussinhaber in jedem Fall auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Auf Schadensersatz haftet er jedoch nur bei nachgewiesener eigener Urheberrechtsverletzung.

   

   

Das Problem:

   

Der Anschlussinhaber war vom Rechteinhaber eines Musiktitels, welcher nachweisbar über den Internetanschluss des Anschlussinhabers auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war, auf Unterlassung, Ersatz der Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Der Anschlussinhaber war jedoch zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs im Urlaub gewesen, so dass er nicht als Täter in Betracht kam.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nachdem zunächst das angerufene Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben hatte, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen hatte, gab der Bundesgerichtshof der Klage nun teilweise statt.
Er begründete die Entscheidung damit, dass nachweislich ein Dritter über das W-LAN den Internetanschluss mitgenutzt habe und so die Urheberrechtsverletzung begangen worden sei. Für die Haftung sei entscheidend, ob der Anschlussinhaber alles Erforderliche getan habe, um gerade so etwas zu verhindern. Er führte aus, dass die Anforderungen hierfür nicht zu hoch anzusetzen seien. So sei es regelmäßig nicht erforderlich, dass mit erheblichem finanziellem Aufwand die Sicherung ständig aktualisiert werde. Allerdings müsse schon davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Installation des W-LANs eine Mindestsicherung vorgenommen werde. Der Anschlussinhaber habe hier jedoch selbst dafür nicht gesorgt, indem er das Passwort des Auslieferungszustandes nie verändert habe und dadurch einen Missbrauch quasi ermöglicht habe. Er habe damit seine Sorgfaltspflichten in einem Maße verletzt, welche es rechtfertigen, ihn auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch zu nehmen.
Auf Schadensersatz könne er jedoch nicht in Anspruch genommen werden, da er aufgrund der nachgewiesenen Urlaubsabwesenheit weder Täter, noch Gehilfe sein könne, es damit aber am notwendigen Vorsatz fehle. (Bundesgerichtshof, Meldung vom 17.05.2010, Az.: I ZR 121/08)
.

   

   

Ratschlag:

   

Kann dem Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht nachgewiesen werden, scheidet zwar die Inanspruchnahme auf Schadensersatz, nicht jedoch auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten aus.
Hier hilft zur Einschränkung des "Abmahnwahnsinns" auch vermutlich die aktuelle Fassung des UrhG, wonach bei Verbrauchern in einfach gelagerten Fällen die Abmahnkosten max. 100,00 € betragen dürfen, recht wenig, da es in der Regel nicht nur um einen oder wenige einzelne Titel gehen wird und bereits ein Landgericht bei einem Download von einem Album von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ausgegangen ist. Damit wäre nicht mehr von einem unerheblichen Rechtsverstoß auszugehen, womit den Abmahnkosten wieder keine Grenzen gesetzt wären.