RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Der Besteller muss den Einsatz der Feuerwehr bezahlen
     
   

Wer die Feuerwehr wegen eines überfluteten Kellers ruft, muss auch für die hierdurch entstehenden Kosten aufkommen.

   

   

Das Problem:

   

Nachdem es durch einen Riss im Ausgleichsgefäß der Brunnenpumpe zu einer Überflutung des Kellers gekommen war, wonach das Wasser dort über 10cm hoch stand, rief eine Mieterin die Feuerwehr. Diese rückte mit mehreren Fahrzeugen und bis zu 14 Einsatzkräften aus, wobei jedoch letztlich nur 6 Einsatzkräfte im Keller tätig waren. Für diesen Einsatz berechnete die Stadt Gebühren in Höhe von ca. 500,00 €, welche sie von dem Eigentümer und späteren Kläger verlangte. Mit dem Hinweis, er habe die Leistung nicht bestellt, verweigerte diese die Zahlung. Die Stadt hingegen argumentierte, dass es schließlich der Eigentümer sei, welcher das maßgebliche Interesse an der Gebäudeversicherung habe. Der Eigentümer sah dies nicht an und erhob Klage.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht gab dem Eigentümer Recht. Ausweislich der Gebührensatzung habe jeweils der Antragsteller für die Kosten aufzukommen. Dies sei der Besteller. Insofern sei auf denjenigen abzustellen, welcher die Leistung angefordert habe. Die Stadt könne deshalb nicht einfach an den Eigentümer herantreten und von diesem Bezahlung der Leistungen verlangen. (Verwaltungsgericht Braunschweig, Meldung vom 29.04.2010, Aktenzeichen 1 A 180/09).

   

   

Ratschlag:

   

Im Ergebnis wird sich nun die Stadt an die Mieterin halten, wobei das Gericht bereits in der o.g. Entscheidung darauf hinwies, dass Leistung und Gegenleistung in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen. Er sei sicherlich nicht notwendig gewesen, mit mehreren Einsatzwagen und insgesamt 14 Einsatzkräften aufzutreten.

Sollte die Stadt ihre Ansprüche gegen die Mieterin durchsetzen, stellt sich dann wiederum die Frage, ob die Mieterin die ihr entstandenen Kosten im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Vermieter geltend machen kann. Schließlich hat sie durch die Beauftragung der Feuerwehr die mutmaßlichen Interessen des Eigentümers vertreten.

Um derartigen Problemen und Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen empfiehlt es sich, sollte man als Mieter in eine derartigen Situation geraten, umgehend den Vermieter zu benachrichtigen und nur dann, sollte dieser in angemessener Zeit nicht erreichbar sein, wobei man den Versuch mit Zeugen dokumentieren sollte, die Feuerwehr zu rufen.

Die obigen Kriterien sind im Übrigen nicht für den Fall eines Brandes oder einer sonstigen unmittelbaren und erheblichen Gefahr für fremdes Eigentum und andere Menschen anwendbar.