RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die 1%-Regelung ist bei mehreren privat genutzten Dienstwagen auch mehrfach anwendbar
     
   

Werden mehrere Fahrzeuge von ein und derselben Person dienstlich und privat genutzt, so ist die 1%-Regelung auch für jedes Fahrzeug anzuwenden.

   

   

Das Problem:

   

Ein Unternehmer hatte mehrere Kraftfahrzeuge betrieblich angeschafft, welche er allesamt auch privat nutzte. Die Ehefrau verfügt über ein eigenes Fahrzeug, dessen einzige Nutzung sie eidesstattlich versichert hatte. Kinder, welche Kraftfahrzeuge nutzten, waren ebenfalls nicht vorhanden. Das Finanzamt wendete die 1%-Regelung auf alle Fahrzeuge an. Der Einwand des Unternehmers, er könne nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig privat nutzen, wies das Finanzamt zurück. Der Unternehmer erhob deshalb Klage zum Finanzgericht.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nachdem das Finanzgericht die Klage abgewiesen hatte, legte der Unternehmer Revision zum Bundesfinanzhof ein. Dieses wies nunmehr die Revision zurück und erklärte damit die Vorgehensweise des Finanzamtes für rechtmäßig.

Bislang war es so gewesen, dass seitens der Finanzverwaltung eine Anweisung existierte, wonach die 1%-Regelung nur einmal für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis anzuwenden sei. Dem trat der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich entgegen. Er stellte fest, dass es sich um eine fahrzeug- und nicht personenbezogene Vorschrift handele. Die Anwendung im vorliegenden Fall sei auch nicht unverhältnismäßig, da es schließlich dem Steuerpflichtigen überlassen sein, die konkrete Art der Nutzung mittels Fahrtenbuch nachzuweisen und damit der Pauschalierung im Sinne der 1%-Regelung zu entgehen. Diese Betrachtungsweise entspricht auch am ehesten dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da nur so eine einheitliche Betrachtungsweise gewährleistet sei und damit administrative Schwierigkeiten bei der Anwendung vermieden werden könnten. (Urteil vom 9. März 2010, Az.: VIII R 24/08).

   

   

Ratschlag:

   

Nach der vorliegenden Entscheidung muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei mehreren im Betriebsvermögen stehenden Fahrzeugen auch jeweils die 1%-Regelung zur Anwendung kommt. Dies ist laut der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Regelfall, eine andere Betrachtungsweise stellt lediglich einen Einzelfall dar und ist entsprechend auch nur in einem solchen, unter Berücksichtigung besonderer Umstände, vorzunehmen.