RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Das AGB-Recht ist unter Privatpersonen nicht anwendbar
     
   

Ein in einem Kaufvertrag über ein KfZ festgehaltener Haftungsausschluss unterfällt bei Privatpersonen nicht dem AGB-Recht.

   

   

Das Problem:

   

Der spätere Kläger hatte als Privatperson ein Fahrzeug von einer anderen Privatperson, dem späteren Beklagten, gekauft. Sie verwendeten hierbei einen vorformulierten Kaufvertrag, welcher von einem Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Kaufvertrag war eine Haftungsbeschränkung aufgenommen.
Als später ein Unfallschaden an dem Fahrzeug festgestellt wurde, verlangte der Käufer eine Minderung des Kaufpreises. Der Verkäufer lehnte dies mit Hinweis auf den Haftungsausschluss ab. Der Käufer meinte daraufhin, dass die Haftungsbeschränkung dem AGB-Recht unterfiele und damit gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam sei.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Letztendlich musste der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden. Dieser gab dem Verkäufer Recht, indem er entschied, dass das AGB-Recht unter Privatleuten keine Anwendung fände und daher von einem wirksamen Haftungsausschluss auszugehen sei.
Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass vorliegend nicht davon auszugehen sei, dass eine Partei als Verwender anzusehen sei. Vielmehr sei das Formular einverständlich von beiden Parteien benutzt worden. Damit käme eine Anwendung von AGB-Recht nicht in Betracht.
Er bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2010, Aktenzeichen VIII ZR 67/09).

   

   

Ratschlag:

   

In der Regel ist nicht davon auszugehen, dass das AGB-Recht bei Verträgen unter Privatleuten Anwendung findet. Die Prüfung hierzu erfolgt zweistufig. Sofern man auf der ersten Stufe dazu kommt, dass das Formular einverständlich von beiden Parteien benutzt wurde, muss auf zweiter Stufe geprüft werden, ob textliche Änderungen für eine Partei möglich gewesen wären.
Entscheidend ist insofern, ob die Parteien auf "Augenhöhe" verhandelt haben, oder ob ein "Kräftemissverhältnis" zu erkennen ist. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt in der Regel in einem Verhältnis der Ober- und Unterordnung. Der Vertragspartner des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat in der Regel nicht die Möglichkeit, Änderungen einzubringen und ist aufgrund dieser schwächeren Position besonders schutzbedürftig. Dies ist bei Privatpersonen auf beiden Seiten nicht der Fall.