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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Überwachung des Hauseingangs durch den Vermieter greift in die Persönlichkeitsrechte des Mieters ein | ||
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Die Überwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses per Videokamera stellt einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mieters dar. |
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Das Problem: |
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Der Vermieter hatte in seinem Mietshaus eine Videokamera installiert,
welche von innen den Eingangsbereich überwachte. Von dieser Kamera
wurde jede Person erfasst, welche die Hauseingangstür passierte.
Eine Mieterin war hiermit nicht einverstanden und forderte den Vermieter
auf, die Kamera zu entfernen. Der Vermieter wollte dieser Aufforderung
nicht nachkommen, so dass die Mieterin sich an das Amtsgericht München
wandte und dort auf Entfernung der Kamera klagte. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Amtsgericht München
verfügte die Entfernung der Kamera. Es sah in dem Anbringen der Kamera
einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der Mieter. So müsse es jedem Mieter möglich sein, seine Wohnung
ungestört und unbeobachtet betreten und verlassen zu können,
ebenso Besucher empfangen zu können. Die Überwachung per Kamera
stelle insofern eine unerwünschte Kontrolle und Überwachung
durch Dritte dar, welche nur gerechtfertigt sei, wenn diese zur Abwehr
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Eigentums diene und eine
anderweitige Verhinderung der drohenden Rechtsverletzung nicht möglich
sei. Hierzu hatte der Vermieter allerdings nicht genug vortragen können.
Insbesondere führte das Gericht aus, dass das einmalige Besprühen
des Hauseingangsbereichs nicht ausreiche. Hinzu komme, dass sowohl der
besprühte Bereich als auch der Abstellbereich für die Fahrräder
nicht von der Kamera erfasst sei. Die Kamera sei daher ohnehin nicht geeignet,
Straftaten oder die Beschädigung des Hauses zu verhindern. Eine Interessenabwägung
sei schon von daher daher nicht notwendig. |
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Ratschlag: |
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Sofern Sie als Mieter von einer
derartigen Situation betroffen sind und sich durch die Videoüberwachung
belästigt fühlen, können Sie den Vermieter mit Hinweis
auf oben dargestellte Rechtsprechung auffordern, die Kamera zu entfernen. |
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