RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Überwachung des Hauseingangs durch den Vermieter greift in die Persönlichkeitsrechte des Mieters ein
     
   

Die Überwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses per Videokamera stellt einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mieters dar.

   

   

Das Problem:

   

Der Vermieter hatte in seinem Mietshaus eine Videokamera installiert, welche von innen den Eingangsbereich überwachte. Von dieser Kamera wurde jede Person erfasst, welche die Hauseingangstür passierte. Eine Mieterin war hiermit nicht einverstanden und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Der Vermieter wollte dieser Aufforderung nicht nachkommen, so dass die Mieterin sich an das Amtsgericht München wandte und dort auf Entfernung der Kamera klagte.
Der Vermieter wandte ein, dass er ein berechtigtes Interesse an der Überwachung habe, da bereits mehrfach Fahrräder gestohlen worden seien und der Eingangsbereich mit Farbe besprüht worden sei.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Amtsgericht München verfügte die Entfernung der Kamera. Es sah in dem Anbringen der Kamera einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter. So müsse es jedem Mieter möglich sein, seine Wohnung ungestört und unbeobachtet betreten und verlassen zu können, ebenso Besucher empfangen zu können. Die Überwachung per Kamera stelle insofern eine unerwünschte Kontrolle und Überwachung durch Dritte dar, welche nur gerechtfertigt sei, wenn diese zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Eigentums diene und eine anderweitige Verhinderung der drohenden Rechtsverletzung nicht möglich sei. Hierzu hatte der Vermieter allerdings nicht genug vortragen können. Insbesondere führte das Gericht aus, dass das einmalige Besprühen des Hauseingangsbereichs nicht ausreiche. Hinzu komme, dass sowohl der besprühte Bereich als auch der Abstellbereich für die Fahrräder nicht von der Kamera erfasst sei. Die Kamera sei daher ohnehin nicht geeignet, Straftaten oder die Beschädigung des Hauses zu verhindern. Eine Interessenabwägung sei schon von daher daher nicht notwendig.
Das Gericht führte weiter aus, dass es unerheblich sei, ob eine Speicherung der Bilder erfolge, oder nicht. In jedem Falle stelle die Überwachung einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. AG München AZ 423 C 34037/08 - (Meldung vom 13.04.2010)

   

   

Ratschlag:

   

Sofern Sie als Mieter von einer derartigen Situation betroffen sind und sich durch die Videoüberwachung belästigt fühlen, können Sie den Vermieter mit Hinweis auf oben dargestellte Rechtsprechung auffordern, die Kamera zu entfernen.
Nicht vergessen werden sollte jedoch, dass, gerade wenn eine Speicherung der Bilder erfolgt und das Haus über erheblichen Publikumsverkehr verfügt, es gegebenenfalls im Falle von Beschädigungen im Inneren des Hauses oder bei Wohnungseinbrüchen hilfreich sein kann, wenn eine Kamera installiert ist und die Aufnahmen zur Ermittlung der Täter dienen kann.
Als Vermieter sollten Sie sich unbedingt vor Installation einer entsprechenden Anlage die Zustimmung sämtlicher Mietparteien einholen und im Falle des Neuabschlusses von Mietverträgen einen entsprechenden Passus in den Mietvertrag aufnehmen.