RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Angabe der Email-Adresse auf der Homepage stellte keine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Emails dar
     
   

Unter Unternehmern kann bereits die Zusendung einer einzigen Werbe-Email eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellen.

   

   

Das Problem:

   

Im vorliegenden Fall ging es um zwei Firmen, welche den Handel mit Kraftfahrzeugen zum Geschäftsgegenstand hatten und bislang nicht in Kontakt standen. Nun schickte das eine Unternehmen dem Anderen sein Kfz-Händlerangebot per Email. Durch diese Email-Werbung sah sich die empfangende Firma belästigt und ließ dem Versender eine Abmahnung zukommen. Nachdem die Abgemahnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt und, nachdem wiederum die geforderte Abschlusserklärung nicht abgegeben wurde, Klage erhoben.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Die abmahnende Firma bekam in sämtlichen Instanzen Recht. Zuletzt entschied der BGH, dass die unaufgeforderte Zusendung der Email-Werbung an das Konkurrenzunternehmen eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt.
Die Versenderin der E-Mail hatte sich mit dem Argument gewehrt, dass die abgemahnte Firma Ihre Email-Adresse zur Kontaktaufnahme auf der Homepage angegeben hatte. Dem erteilte das Gericht jedoch eine Absage.
Wie auch die Vorinstanzen ging es davon aus, dass die Angabe der Email-Adresse nur an denjenigen gerichtet sein soll, welcher Kontakt aufnehmen oder eine Mitteilung machen möchte, mithin Endabnehmer als potentielle Kunden betreffe, und nicht Konkurrenten.
In der Angabe der E-Mail-Adresse sei keine konkludente Einwilligung in die Zusendung jeglicher Werbung zu sehen. Die Angabe einer Email-Adresse auf der Homepage eines Unternehmens sei für diese Annahme gerade nicht ausreichend. (BGH, Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen I. ZR 201/07).

   

   

Ratschlag:

   

Fehlt es an einer Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Emails, sind diese stets unlauter. Es reicht dabei aus, dass schon eine einzige Email versandt wurde, um eine Abmahnung auszusprechen. Mit dem Urteil ist auch festgestellt, dass nicht nur die Email-Werbung an private Personen, sondern auch an Freiberufler und Gewerbetreibende unlauter ist. Somit bedarf es im gewerblichen Bereich gerade dann eines besonderen Einverständnisses in Email-Werbung, wenn zwischen den Parteien noch keine Geschäftsbeziehung bestand.
Hier ist also besondere Vorsicht geboten, da eine Abmahnung eine sehr kostspielige Angelegenheit werden kann. Die gesamten Kosten für die Abmahnung, sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten, fallen nämlich dem Abgemahnten zur Last.