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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Angabe der Email-Adresse auf der Homepage stellte keine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Emails dar | ||
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Unter Unternehmern kann bereits die Zusendung einer einzigen Werbe-Email eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellen. |
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Das Problem: |
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Im vorliegenden Fall ging es um zwei Firmen, welche den Handel mit Kraftfahrzeugen zum Geschäftsgegenstand hatten und bislang nicht in Kontakt standen. Nun schickte das eine Unternehmen dem Anderen sein Kfz-Händlerangebot per Email. Durch diese Email-Werbung sah sich die empfangende Firma belästigt und ließ dem Versender eine Abmahnung zukommen. Nachdem die Abgemahnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt und, nachdem wiederum die geforderte Abschlusserklärung nicht abgegeben wurde, Klage erhoben. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Die abmahnende Firma bekam
in sämtlichen Instanzen Recht. Zuletzt entschied der BGH, dass die
unaufgeforderte Zusendung der Email-Werbung an das Konkurrenzunternehmen
eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr.
3 UWG darstellt. |
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Ratschlag: |
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Fehlt es an einer Einwilligung
in die Zusendung von Werbe-Emails, sind diese stets unlauter. Es reicht
dabei aus, dass schon eine einzige Email versandt wurde, um eine Abmahnung
auszusprechen. Mit dem Urteil ist auch festgestellt, dass nicht nur die
Email-Werbung an private Personen, sondern auch an Freiberufler und Gewerbetreibende
unlauter ist. Somit bedarf es im gewerblichen Bereich gerade dann eines
besonderen Einverständnisses in Email-Werbung, wenn zwischen den
Parteien noch keine Geschäftsbeziehung bestand. |
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