RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Mietminderung wegen zu geringer Wohnfläche
     
   

Eine "ca."- Angabe bezüglich der Wohnfläche im Mietvertrag rechtfertigt keine zusätzliche Herabsetzung der Toleranzschwelle bei Berechnung der Mietminderung.

   

   

Das Problem:

   

Die späteren Kläger hatten eine Wohnung angemietet, bezüglich der im Mietvertrag die Größe mit "ca. 100 m²" angegeben war. Die monatliche Kaltmiete betrug 500,00 €. Nachdem die Mieter aus der Wohnung ausgezogen waren, forderten sie für die letzten fünf Jahre zu viel gezahlte Miete zurück mit der Begründung, die Wohnfläche habe lediglich 81 m² betragen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Amtsgericht gab der Klage zunächst nur teilweise statt. Die Berufung der Mieter zum Landgericht wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass aufgrund der "ca." - Angabe im Mietvertrag bei der Berechnung der Mietminderung nicht von einer Wohnfläche von 100 m² auszugehen sei, sondern lediglich von einer solchen von 95 m². Die "ca." - Angabe führe nicht zu einer zusätzlichen Toleranzschwelle.
Die Mieter waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legten Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dieser entschied nun abschließend, dass der Zusatz "ca." für die Berechnung der Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB keine Bedeutung habe. Entscheidend sei die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit. Der Minderungsbetrag soll dem Umfang der Mangelhaftigkeit entsprechen. Die Mangelhaftigkeit selbst begründet sich darin, dass die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl mehr als 10% unterschritten ist. (BGH, Meldung vom 11.03.2010 - Az.: VIII ZR 144/09)

   

   

Ratschlag:

   

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach stellte die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Mietfläche um mehr als 10% einen Sachmangel dar, welcher zur Mietminderung berechtigt. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob die Quadratmeterangabe in dem Mietvertrag mit "ca." versehen ist. Diese Angabe rechtfertigt nicht einmal die Herabsetzung der Toleranzschwelle und kann somit nicht zur Relativierung der Mietminderung herangezogen werden.
Als Vermieter sollte man daher unbedingt darauf achten, korrekte Angaben im Mietvertrag zu machen und lieber noch einmal selbst nachzumessen, falls Unsicherheit besteht.