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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Mietminderung wegen zu geringer Wohnfläche | ||
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Eine "ca."- Angabe bezüglich der Wohnfläche im Mietvertrag rechtfertigt keine zusätzliche Herabsetzung der Toleranzschwelle bei Berechnung der Mietminderung. |
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Das Problem: |
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Die späteren Kläger hatten eine Wohnung angemietet, bezüglich der im Mietvertrag die Größe mit "ca. 100 m²" angegeben war. Die monatliche Kaltmiete betrug 500,00 €. Nachdem die Mieter aus der Wohnung ausgezogen waren, forderten sie für die letzten fünf Jahre zu viel gezahlte Miete zurück mit der Begründung, die Wohnfläche habe lediglich 81 m² betragen. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Amtsgericht gab der Klage
zunächst nur teilweise statt. Die Berufung der Mieter zum Landgericht
wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass aufgrund der "ca."
- Angabe im Mietvertrag bei der Berechnung der Mietminderung nicht von
einer Wohnfläche von 100 m² auszugehen sei, sondern lediglich
von einer solchen von 95 m². Die "ca." - Angabe führe
nicht zu einer zusätzlichen Toleranzschwelle. |
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Ratschlag: |
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Der Bundesgerichtshof hat mit
dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach
stellte die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Mietfläche
um mehr als 10% einen Sachmangel dar, welcher zur Mietminderung berechtigt.
Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob die Quadratmeterangabe in dem Mietvertrag
mit "ca." versehen ist. Diese Angabe rechtfertigt nicht einmal
die Herabsetzung der Toleranzschwelle und kann somit nicht zur Relativierung
der Mietminderung herangezogen werden. |
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