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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Rechnungs- und Lieferadresse sind nicht entscheidend für das Widerrufsrecht | ||
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Die Angabe einer Büroanschrift als Rechnungs- und Lieferadresse hinderte nicht die Einordnung eines Kaufs als Verbrauchsgüterkauf. |
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Das Problem: |
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Die spätere Klägerin, welche freiberuflich als Anwältin in einer Kanzlei tätig war, hatte zur privaten Verwendung über das Internet drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766,00 € bestellt. Die Lampen ließ sie sich in die Kanzlei liefern, ebenso gab sie diese als Rechnungsadresse an. Als die Rechtsanwältin von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte, lehnte dies der Versender ab. Er meinte, in der Verwendung der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse sei zwingend die berufliche Verwendung zu sehen und damit das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Die Käuferin klagte daher auf Rückzahlung des Kaufpreises bei Rückgabe der Lampen. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Nachdem das Amtsgericht Hamburg der Rechtsanwältin zunächst Recht gegeben hatte, das Landgericht Hamburg jedoch diese Entscheidung in der Berufung aufhob, hatte der Bundesgerichtshof in der Sache zu entscheiden. Er kam zu dem Ergebnis, dass natürliche Personen, welche sowohl als Privat- als auch, aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit, als Unternehmer im Rechtsverkehr auftreten, nur dann nicht als Verbraucher anzusehen sind, wenn der Wille, nicht als solche zu handeln, bei dem Rechtsgeschäft ganz deutlich nach außen tritt. Für den Vertragspartner müsse also zweifelsfrei zu erkennen sein, ob das rechtsgeschäftliche Handeln der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen sein soll. Ist dies nicht der Fall, ist im Zweifel von einer privaten Einordnung auszugehen. Im konkreten Fall sei aus dem Verhalten der Klägerin nicht zu erkennen gewesen, dass diese beabsichtigt hatte, die Lampen zu beruflichen Zwecken erwerben zu wollen. Insbesondere habe sie auch nicht ihre Berufsbezeichnung gewählt, sondern lediglich ihrem Namen angegeben und hierzu die Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse angegeben. Entsprechend sprach der BGH der Klägerin das Widerrufsrecht zu und verurteilte den Versender auf Rückzahlung des Kaufpreises. ( BGH, Urteil vom 30.09.2009, Aktenzeichen: VIII ZR 7/09). |
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Ratschlag: |
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Solange die bestellten Waren eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen sind, bestehen in der Regel keine Zweifel. Um einer derartigen Problematik als Freiberufler jedoch sicher aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, die Büroanschrift lediglich als Lieferadresse anzugeben, nicht hingegen als Rechnungsadresse. Damit dürften Zweifel, was die Eigenschaft des Bestellers angeht, von vornherein ausgeräumt sein. |
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