RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Es besteht keine Prüfpflicht bezüglich Hyperlinks
     
   

Ein Webmaster ist nicht verpflichtet, Weblinks ständig zu überprüfen und zu kontrollieren, ob sich der Inhalt der verlinkten Webseite geändert hat.

   

   

Das Problem:

   

Ein Online-Portal, welches auf IT-Themen spezialisiert ist, setzte im Rahmen eines Artikels über ein IT-Unternehmen einen Link auf dessen Webseite. Das IT-Unternehmen stellte kurze Zeit später dort ein nicht anonymisiertes Strafurteil ein, wodurch sich der Verurteilte in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Er verklagte daraufhin auch das Online-Portal auf Unterlassung.
Das Online-Portal wehrte sich mit dem Argument, dass es keine regelmäßige Prüfpflicht gebe, wonach Links ständig zu kontrollieren wären. Eine solche ergebe sich weder aus allgemeinen Vorschriften, noch aus dem Telemediengesetz.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Münchener Gericht (Az.: 18 U 5645/07) gab dem Online-Portal Recht. Es urteilte dahingehend, dass eine allgemeine Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung einmal gesetzter Links nicht vorläge. Von einer solchen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn bereits bei erstmaliger Linksetzung bekannt ist, dass auf der verlinkten Webseite einer Rechtsverletzung stattfindet oder dies später zur Kenntnis gelangt. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Andere Gründe seien nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen.

   

   

Ratschlag:

   

Da wohl davon auszugehen ist, dass ein Webmaster bei Erstellung einer Internetseite standardmäßig eine Distanzierung von den Inhalten der verlinkten Webseite vornimmt, dürften weitere Gefahren durch eine Verlinkung auf eine Internetseite, auf welcher später rechtswidrige Inhalte eingestellt werden, nahezu ausgeschlossen sein. In der Regel wird es dem Rechtsinhaber nicht möglich sein, nachzuweisen, dass der Seiteninhaber oder dessen Webmaster zum Zeitpunkt der Linksetzung Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte.
Jede andere Entscheidung in dieser Sache wäre auch inpraktikabel gewesen, da es nicht zumutbar wäre, ständig sämtliche verlinkten Seiten auf rechtswidrige Inhalte hin zu überprüfen. Da bereits der BGH in einer früheren Entscheidung ähnlich urteilte, dürfte diese Rechtsprechung als gesichert zu bezeichnen sein.