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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Es besteht keine Prüfpflicht bezüglich Hyperlinks | ||
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Ein Webmaster ist nicht verpflichtet, Weblinks ständig zu überprüfen und zu kontrollieren, ob sich der Inhalt der verlinkten Webseite geändert hat. |
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Das Problem: |
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Ein Online-Portal, welches auf IT-Themen spezialisiert ist, setzte im
Rahmen eines Artikels über ein IT-Unternehmen einen Link auf dessen
Webseite. Das IT-Unternehmen stellte kurze Zeit später dort ein nicht
anonymisiertes Strafurteil ein, wodurch sich der Verurteilte in seinen
Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Er verklagte daraufhin auch
das Online-Portal auf Unterlassung. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Münchener Gericht (Az.: 18 U 5645/07) gab dem Online-Portal Recht. Es urteilte dahingehend, dass eine allgemeine Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung einmal gesetzter Links nicht vorläge. Von einer solchen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn bereits bei erstmaliger Linksetzung bekannt ist, dass auf der verlinkten Webseite einer Rechtsverletzung stattfindet oder dies später zur Kenntnis gelangt. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Andere Gründe seien nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen. |
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Ratschlag: |
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Da wohl davon auszugehen ist,
dass ein Webmaster bei Erstellung einer Internetseite standardmäßig
eine Distanzierung von den Inhalten der verlinkten Webseite vornimmt,
dürften weitere Gefahren durch eine Verlinkung auf eine Internetseite,
auf welcher später rechtswidrige Inhalte eingestellt werden, nahezu
ausgeschlossen sein. In der Regel wird es dem Rechtsinhaber nicht möglich
sein, nachzuweisen, dass der Seiteninhaber oder dessen Webmaster zum Zeitpunkt
der Linksetzung Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte. |
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