RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Regulierung eines Haftpflichtschadens ist auch ohne Einverständnis des Versicherten möglich
     
   

Die Regulierung eines Haftpflichtschadens kann die Versicherung auch ohne Einverständnis des Versicherten vornehmen, sofern sie ihr Ermessen ordnungsgemäß ausübt.

   

   

Das Problem:

   

Der spätere Kläger war seinem Vordermann bei Verlassen eines Parkhauses aufgefahren. Hierzu kam es, da der spätere Kläger versucht hatte, das Parkhaus ohne Bezahlung zu verlassen, indem er ganz dicht hinter dem Vordermann fuhr. Der Vordermann, der hiermit auf Nachfrage nicht einverstanden war, bremste kurz nach der Schranke ab, wodurch es zu dem Auffahrunfall kam.
Die Haftpflichtversicherung des späteren Klägers zahlte den Schaden von knapp 1.000,00 €, obwohl der spätere Kläger widersprochen hatte. Die Zahlung des Schadensersatzes führte zu einer Höherstufung des späteren Klägers.
Der spätere Kläger verklagte daraufhin die Haftpflichtversicherung mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Verkehrsunfall kein zur Höherstufung berechtigender Versicherungsfall sei.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Versicherung bei der Beurteilung, ob sie einen Schaden reguliert, ein Ermessensspielraum zusteht. Diesen könne sie ausüben ohne auf den Willen des Versicherungsnehmers Rücksicht nehmen zu müssen.
Fehler bei der Ausübung des Ermessensspielraums konnte das Gericht vorliegend nicht feststellen. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht, da es feststellte, dass der erforderliche Sicherheitsabstand zum Vordermann von dem Kläger nicht eingehalten worden sei. Ein vorsätzliches Verhalten des Vorausfahrenden sei nicht nachweisbar. Hinzu komme, dass der vorausfahrende Unfallgegner bereits dem Kläger mitgeteilt hatte, dass er nicht bereit sei, ihn mit durch die Schranke "zu ziehen", so dass dem Kläger ohnehin ein Mitverschulden zuzurechnen sei.
Entsprechend sei der Versicherung nicht zuzumuten gewesen, sich auf einen unsicheren und kostenintensiven Prozess einzulassen, und insoweit berechtigt gewesen, eine Regulierung vorzunehmen. (AG München AZ 343 C 27107/09, Meldung vom 02.03.2010).

   

   

Ratschlag:

   

Die Höherstufung, welche der Kläger mit seiner Klage zu beseitigen versuchte, wäre auch bei einer teilweisen Regulierung erfolgt. Bei Unfällen, in welchen der Hergang streitig ist, kommt es regelmäßig ohnehin zu einer Quotelung des Schadens, da jedem im Straßenverkehr bewegten Kraftfahrzeug eine so genannte Betriebsgefahr anhaftet, welche nur dann nicht zum Tragen kommt, sofern die Schadensverursachung eindeutig auf das Verschulden einer Seite zurückzuführen ist. In allen anderen Fällen wird eine Klage mit diesem Ziel, wie vorstehend bezeichnet, ohnehin keinen Erfolg versprechen.