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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Regulierung eines Haftpflichtschadens ist auch ohne Einverständnis des Versicherten möglich | ||
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Die Regulierung eines Haftpflichtschadens kann die Versicherung auch ohne Einverständnis des Versicherten vornehmen, sofern sie ihr Ermessen ordnungsgemäß ausübt. |
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Das Problem: |
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Der spätere Kläger war seinem Vordermann bei Verlassen eines
Parkhauses aufgefahren. Hierzu kam es, da der spätere Kläger
versucht hatte, das Parkhaus ohne Bezahlung zu verlassen, indem er ganz
dicht hinter dem Vordermann fuhr. Der Vordermann, der hiermit auf Nachfrage
nicht einverstanden war, bremste kurz nach der Schranke ab, wodurch es
zu dem Auffahrunfall kam. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Gericht wies die Klage
ab. Es stellte fest, dass der Versicherung bei der Beurteilung, ob sie
einen Schaden reguliert, ein Ermessensspielraum zusteht. Diesen könne
sie ausüben ohne auf den Willen des Versicherungsnehmers Rücksicht
nehmen zu müssen. |
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Ratschlag: |
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Die Höherstufung, welche der Kläger mit seiner Klage zu beseitigen versuchte, wäre auch bei einer teilweisen Regulierung erfolgt. Bei Unfällen, in welchen der Hergang streitig ist, kommt es regelmäßig ohnehin zu einer Quotelung des Schadens, da jedem im Straßenverkehr bewegten Kraftfahrzeug eine so genannte Betriebsgefahr anhaftet, welche nur dann nicht zum Tragen kommt, sofern die Schadensverursachung eindeutig auf das Verschulden einer Seite zurückzuführen ist. In allen anderen Fällen wird eine Klage mit diesem Ziel, wie vorstehend bezeichnet, ohnehin keinen Erfolg versprechen. |
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