RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Vorfahrt gilt auch bei Nutzung des Radwegs in falscher Richtung
     
   

Ein Autofahrer, welcher die Vorfahrt eines auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrers, welchen er zuvor gesehen hat, missachtet, haftet im Wesentlichen für den entstandenen Schaden.

   

   

Das Problem:

   

Der Autofahrer wollte nach rechts abbiegen. Die Straße, auf der er sich befand, hatte auf beiden Seiten Fahrradwege. Ihm entgegen kam eine Fahrradfahrerin auf dem, aus ihrer Richtung gesehen, linken Fahrradweg, somit auf der falschen Seite. Obwohl der Autofahrer die Radfahrerin bemerkte, bog er dennoch nach rechts ab, wodurch es zu einer Kollision der Radfahrerin mit der linken Fahrzeugseite kam. Daraufhin verlangte der Autofahrer die Reparaturkosten in Höhe von über 2.500,00 € an seinem KfZ von der Fahrradfahrerin ersetzt. Diese weigerte sich mit dem Hinweis darauf, der Autofahrer habe ihre Vorfahrt verletzt.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht gab der Radfahrerin nunmehr zu einem großen Teil Recht. Es verurteilte diese lediglich zu Schadensersatz in Höhe eines Drittels der Gesamtforderung.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug zunächst immer dessen Betriebsgefahr zu berücksichtigen sei. Hinzu komme vorliegend, dass der Autofahrer das Schild "Vorfahrt gewähren" hätte beachten müssen, welches grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer gelte, welche sich auf einer bevorrechtigten Straße befänden. Es umfasse damit auch eine Radfahrerin, welche sich auf der falschen Straßenseite befände. Ergänzend müsse berücksichtigt werden, dass der Autofahrer die Radfahrerin sogar kommen sah und damit besonders hätte achtgeben müssen.

Den Verschuldensanteil der Radfahrerin bemaß das Gericht mit einem Drittel. Dies berücksichtige angemessen den Verschuldensbeitrag der Radfahrerin durch das Fahren auf der falschen Straßenseite.

   

   

Ratschlag:

   

Vorfahrt kann man nicht erzwingen. Gerade beim Zusammentreffen von Kraftfahrzeugen mit schwächeren Verkehrsteilnehmern, wie hier einem Radfahrer, sollte der Kraftfahrer äußerste Zurückhaltung walten lassen, da ihm im Zweifel immer ein erheblicher Mitverschuldensanteil zugerechnet werden wird. Dies einmal ganz unabhängig davon, dass in derartigen Fällen immaterielle Schäden entstehen können, welche nicht durch eine schlichte Schadensersatzforderung auszugleichen sind.