RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Ein Ausgleichsanspruch auch bei großer Flugverspätung
     
   

Fluggesellschaften sind nach Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der EG auch bei großen Verspätungen zu Ausgleichszahlungen verpflichtet.

   

   

Das Problem:

   

Die späteren Kläger hatten bei Condor einen Flug von Frankfurt nach Toronto und zurück gebucht. Aufgrund technischer Defekte am Flugzeug konnte der Rückflug erst am nächsten Tag erfolgen, wodurch es zu einer Verspätung von insgesamt 25 Stunden kam. Nachdem die Fluggesellschaft es außergerichtlich abgelehnt hatte, eine Ausgleichszahlung zu erbringen, zogen die Kläger vor Gericht und verlangten 600,00 € Entschädigung pro Person. Dies ist der Betrag, den die Fluggastrechteverordnung für den Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht.
Die beklagte Fluggesellschaft lehnte die Zahlung ab mit dem Hinweis, eine solche sei laut der Verordnung nur bei einem Flugausfall geschuldet.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Sowohl das Amts- als auch das Landgericht wiesen Ausgleichsansprüche der Kläger mit vorgenannter Begründung ab. Das Landgericht ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Der Bundesgerichtshof seinerseits setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vor. In seiner Entscheidung vom 19.11.2009 führte der EuGH aus, dass die Verordnung so auszulegen sei, dass auch die Fluggäste verspäteter Flüge Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hätten, sofern die Verspätung bei Ankunft am Zielort mehr als drei Stunden betrage und sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen könne.

Die beklagte Fluggesellschaft meinte sodann, der EuGH habe mit dieser Auslegung seine Kompetenzen überschritten wird, weshalb eine erneute Vorlage notwendig sei. Dies sah der BGH jedoch nicht so, führte vielmehr aus, dass Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung nicht bestünden, da der EuGH ausführlich und nachvollziehbar begründet habe, dass die Situation von Fluggästen eines verspäteten Fluges mit der von Fluggästen annullierter Flüge gleichzusetzen sei.
Im gesamten Verfahren waren keine außergewöhnlichen Umstände seitens der Beklagten vorgetragen worden, so dass der BGH den Klägern die begehrte Ausgleichszahlung zusprach. (BGH, Meldung vom 22.02.2010 - Xa ZR 95/06).

   

   

Ratschlag:

   

Auf Basis vorstehend erläuterter Entscheidung kann die in der Fluggastrechteverordnung festgesetzte Entschädigung nun auch im Falle verspäteter Flüge von mehr als drei Stunden gefordert werden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände die Verspätung auf Seiten der Fluggesellschaft rechtfertigen. Hierbei handelt es sich jedoch wahrscheinlich nur um solche Fälle, welche außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen, wie beispielsweise Naturkatastrophen, terroristische Anschläge oder ähnliches.