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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Ein Ausgleichsanspruch auch bei großer Flugverspätung | ||
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Fluggesellschaften sind nach Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der EG auch bei großen Verspätungen zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. |
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Das Problem: |
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Die späteren Kläger hatten bei Condor einen Flug von Frankfurt
nach Toronto und zurück gebucht. Aufgrund technischer Defekte am
Flugzeug konnte der Rückflug erst am nächsten Tag erfolgen,
wodurch es zu einer Verspätung von insgesamt 25 Stunden kam. Nachdem
die Fluggesellschaft es außergerichtlich abgelehnt hatte, eine Ausgleichszahlung
zu erbringen, zogen die Kläger vor Gericht und verlangten 600,00
€ Entschädigung pro Person. Dies ist der Betrag, den die Fluggastrechteverordnung
für den Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Sowohl das Amts- als auch das
Landgericht wiesen Ausgleichsansprüche der Kläger mit vorgenannter
Begründung ab. Das Landgericht ließ jedoch die Revision zum
Bundesgerichtshof zu. Die beklagte Fluggesellschaft meinte sodann, der EuGH habe mit dieser
Auslegung seine Kompetenzen überschritten wird, weshalb eine erneute
Vorlage notwendig sei. Dies sah der BGH jedoch nicht so, führte vielmehr
aus, dass Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung
nicht bestünden, da der EuGH ausführlich und nachvollziehbar
begründet habe, dass die Situation von Fluggästen eines verspäteten
Fluges mit der von Fluggästen annullierter Flüge gleichzusetzen
sei. |
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Ratschlag: |
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Auf Basis vorstehend erläuterter Entscheidung kann die in der Fluggastrechteverordnung festgesetzte Entschädigung nun auch im Falle verspäteter Flüge von mehr als drei Stunden gefordert werden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände die Verspätung auf Seiten der Fluggesellschaft rechtfertigen. Hierbei handelt es sich jedoch wahrscheinlich nur um solche Fälle, welche außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen, wie beispielsweise Naturkatastrophen, terroristische Anschläge oder ähnliches. |
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