RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Ein Anspruch auf Eigenheimzulage nach Trennung der Ehegatten
     
   

Der Anspruch auf Eigenheimzulage steht nur dem Steuerpflichtigen zu, der sein Haus nach Trennung der Parteien wirklich unentgeltlich einem Angehörigen überlässt.

   

   

Das Problem:

   

Im Normalfall besteht nur Anspruch auf Eigenheimzulage für ein vom Steuerpflichtigen erworbenes oder erbautes Haus, sofern er dieses selbst nutzt.
Im vorliegenden Fall hatte der im Haus verbliebene Ehegatte weiterhin die Kreditraten und die laufenden Kosten getragen und den ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen freigestellt. Der ausgezogene Ehegatte beantragte Eigenheimzulage mit der Begründung, er überlasse seinen Teil des Objektes dem verbliebenen Ehegatten unentgeltlich.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Dies sah das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht so. Es ging davon aus, dass die Freistellung von den Kreditraten und den laufenden Kosten für den ausgezogenen Ehegatten gleichsam wie eine Nutzungsentschädigung zu behandeln seien. Dies sei deshalb interessengerecht, da die Zahlungen, zumindest soweit sie für den ausgezogenen Ehegatten geleistet würden, nur deshalb vorgenommen würden, um letztlich das Objekt alleine nutzen zu können. Damit habe der verbliebene Ehegatte auch nur Anspruch auf die hälftige Eigenheimzulage, dem hingegen der ausgezogene Ehegatte keinen Anspruch, da er eine "fiktive Nutzungsentschädigung" erhalte. (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 12 K 12220/08).

   

   

Ratschlag:

   

In Konstellationen wie der vorliegenden, also im Falle der Trennung von Ehegatten, welche über gemeinsam angeschafftes Wohneigentum verfügen und hierfür Eigenheimzulage geltend machen, sei angeraten, sich im Falle einer Trennung nicht nur anwaltlich, sondern auch steuerlich beraten zu lassen, da es von erheblicher steuerlicher Bedeutung sein kann, wie im Rahmen der Festlegung von Unterhalt die Außendarstellung erfolgt und sich dadurch steuerliche Auswirkungen ergeben.