RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Tätigkeit eines Ingenieurs als Administrator ist kein Gewerbebetrieb
     
   

Ein als Systemadministrator tätiger Ingenieur ist freiberuflich tätig und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuerpflicht.

   

   

Das Problem:

   

Der spätere Kläger war Diplom-Ingenieur (BA) und auf dem Gebiet der EDV als Systemadministrator tätig. Das zuständige Finanzamt beurteilte seine Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Es argumentierte, der Ingenieur sei weder natur-, noch technikwissenschaftlich tätig gewesen, sondern habe administrative Arbeiten ausgeführt, welche im Regelfall gerade nicht von Ingenieuren ausgeführt würden.
Der Ingenieur wandt sich gegen den Gewerbesteuermessbescheid und erhob Klage zum Finanzgericht mit dem Hinweis auf Verletzung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Finanzgericht bestätigte zunächst die Entscheidung des Finanzamts und sah in der Tätigkeit des Klägers einen Gewerbebetrieb. Der gegen diese Entscheidung eingelegten Revision gab nun der Bundesfinanzhof statt. Er sah die Revision als begründet an und den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid als rechtswidrig. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass der Ingenieur keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG unterhält, sondern Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG erzielt. Er berief sich darauf, dass Ingenieur im Sinne des Paragraphen sei, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und eine Ingenieurtätigkeit auch tatsächlich ausübt.
An der Qualifikation bestanden vorliegend keine Zweifel, da der Ingenieur an einer Berufsakademie der Studienrichtung Technische Informatik die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hatte.
In Bezug auf die Tätigkeit sah der Bundesfinanzhof auch vorliegend die typische Ingenieurstätigkeit in den überwachenden, kontrollierenden und rein beratenden Tätigkeiten, soweit sie nicht auf bloße Absatzförderung gerichtet sind. Hierzu gehören insbesondere auch Tätigkeiten wie die Entwicklung von Betriebssystemen, Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, den Aufbau, Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, sowie vieles mehr. In der heutigen Zeit seien sehr viele Informatikingenieure im Bereich der Netz- und Systemadministration tätig. Nach diesen Grundsätzen sei der Kläger im Streitjahr als Ingenieur tätig gewesen. (vgl. Veröffentlichung des Bundesfinanzhofs vom 03.02.2010, Urteil vom 22.9.2009, Az.: VIII R 31/07, m.w.N.)

   

   

Ratschlag:

   

Mit vorstehender Entscheidung erweitert der Bundesfinanzhof ganz erheblich den Kreis der Freiberufler im Bereich der EDV. Das vorstehende Urteil könnte insoweit wegweisend für viele Freiberufler sein, welche vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Insofern sei eine Lektüre der vollständigen Entscheidung auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofs unter http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.03/8R3107.html empfohlen.