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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Tätigkeit eines Ingenieurs als Administrator ist kein Gewerbebetrieb | ||
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Ein als Systemadministrator tätiger Ingenieur ist freiberuflich tätig und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuerpflicht. |
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Das Problem: |
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Der spätere Kläger war Diplom-Ingenieur (BA) und auf dem Gebiet
der EDV als Systemadministrator tätig. Das zuständige Finanzamt
beurteilte seine Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Es argumentierte,
der Ingenieur sei weder natur-, noch technikwissenschaftlich tätig
gewesen, sondern habe administrative Arbeiten ausgeführt, welche
im Regelfall gerade nicht von Ingenieuren ausgeführt würden. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Finanzgericht bestätigte
zunächst die Entscheidung des Finanzamts und sah in der Tätigkeit
des Klägers einen Gewerbebetrieb. Der gegen diese Entscheidung eingelegten
Revision gab nun der Bundesfinanzhof statt. Er sah die Revision als begründet
an und den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid als rechtswidrig. Aus
den Urteilsgründen geht hervor, dass der Ingenieur keinen Gewerbebetrieb
im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG unterhält, sondern Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S.
2 EStG erzielt. Er berief sich darauf, dass Ingenieur im Sinne des Paragraphen
sei, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt
und eine Ingenieurtätigkeit auch tatsächlich ausübt. |
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Ratschlag: |
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Mit vorstehender Entscheidung erweitert der Bundesfinanzhof ganz erheblich den Kreis der Freiberufler im Bereich der EDV. Das vorstehende Urteil könnte insoweit wegweisend für viele Freiberufler sein, welche vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Insofern sei eine Lektüre der vollständigen Entscheidung auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofs unter http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.2.03/8R3107.html empfohlen. |
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