RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Der Bundesfinanzhof bestätigt Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen
     
   

Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt mit seiner neuen Entscheidung so genannte Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfange als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert.

   

   

Das Problem:

   

Der Kläger war als EDV-Controller im IT-Segment beschäftigt und besuchte aus diesem Grund eine Computermesse in Las Vegas. Die Reise des Klägers dauerte insgesamt sieben Tage, wobei jedoch die Messe nur vier Tage dauerte. Entsprechend war das Finanzamt nur bereit, 4/7 der Gesamtkosten, also der Kosten für die Übernachtungen, für den Kongress und die Verpflegung und den Flug als Werbungskosten anzuerkennen. Das angerufene Finanzgericht entschied dann, dass auch 4/7 der Flugkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, Revision zum Bundesfinanzhof einzulegen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs bestätigte nunmehr das angefochtene Urteil des Finanzgerichts. Er führte aus, dass, im Gegensatz zur früheren Handhabung, eine Aufteilung in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung dann angemessen sei, wenn die Zeitanteile feststehen und nicht jeweils von untergeordneter Bedeutung sind. Sofern eine Trennung jedoch nicht möglich ist, kommt ein Abzug der beruflich veranlassten Ausgaben als Werbungskosten nicht in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für die Trennung fehlt. (Meldung vom 25.1.2010, Bundesfinanzhof Az.:GRs 1/06).

   

   

Ratschlag:

   

Bislang hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs § 12 Nr. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes so interpretiert, dass bei gemischt veranlassten Aufwendungen ein Aufteilungs- und Abzugsverbot herrscht. Bereits in der Vergangenheit ist dieser Grundsatz mehrfach von der Rechtsprechung gebrochen worden.
Die nunmehrige Entscheidung kann insofern auch Auswirkungen auf die Einordnung sonstiger gemischt veranlasster Aufwendungen haben. Klarzustellen ist jedoch bereits jetzt, dass unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung von dieser Entscheidung nicht betroffen sind, da diese bereits im Rahmen der Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten sind oder als Sonderausgaben abziehbar sind.