RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Preiserhöhungen durch Gasversorger sind unrechtmäßig
     
   

Die Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen sind unwirksam, da diese den Kunden unangemessen benachteiligen.

   

   

Das Problem:

   

Zwischen den Parteien waren Preiserhöhungen streitig, die von einem kommunalen Versorgungsunternehmen einseitig vorgenommen worden waren. In Gaslieferungsverträgen, welche 180 Kläger abgeschlossen hatten, waren Sonderabkommen beigefügt, welche vorformulierte Vertragsbedingungen enthielten. In diesen Bedingungen behielt sich der Gasversorger "eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der Tagespresse." Weiterhin fanden sich Regelungen bezüglich einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit mit Frist sowie der Vertragslaufzeit.
Später erhöhte die Beklagte die Arbeitspreise zum 1.10.2004, 1.4.2005, 1.10.2005, 1.1.2006 und 1.10.2006. Gegen diese Preiserhöhungen wandten sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nachdem das Landgericht der Klage zunächst stattgegeben und das Oberlandesgericht sie abgewiesen hatte, entschied nun der Bundesgerichtshof aufgrund der eingereichten Revision der Kläger zu deren Gunsten. Es erachtete die umstrittenen Gaspreiserhöhungen als unwirksam, da die zu Grunde liegenden Preisanpassungsklauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht standhalten würden.
Der Gasversorger habe deshalb kein Recht zu einer einseitigen Anpassung des Gaspreises. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Kunde durch diese Klausel unangemessen benachteiligt würde. Es sei nämlich nur ein Recht des Gasversorgers vorgesehenen, Erhöhungen der Bezugskosten weiterzugeben, nicht aber eine Verpflichtung, auch eine Senkung vorzunehmen, sollten die Bezugskosten sich verringern. Damit sei das vertragliche Äquivalenzverhältnis verletzt (vgl. Urteil des BGH vom 28. Oktober 2009 - Az.: VIII ZR 320/07), wonach es dem Verwender von allgemeinen Vertragsbedingungen nicht gestattet sein soll, über die Weitergabe konkreter Kostensteigerungen hinaus zusätzliche Gewinne zu erwirtschaften. (Bundesgerichtshof, Meldung vom 19.1.2010, Az.: VIII ZR 81/08).

   

   

Ratschlag:

   

Wer sich schon seit längerem darüber ärgert, dass der Gasversorger ständig einseitig Preiserhöhungen vornimmt, sollte seinen Vertrag sowie die dazugehörigen allgemeinen Vertragsbedingungen prüfen oder prüfen lassen, ob hier eventuelle ähnliche Formulierungen zu finden sind, welche als unwirksam zu erachten sind.