RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Illegaler Musik - Download
     
   

Der Anschlussinhaber haftet umfänglich. Dies gilt insbesondere auch für Familienangehörige.

   

   

Das Problem:

   

Wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, waren über den Internetanschluss der späteren Beklagten insgesamt 964 MP3-Musikdateien über eine Tauschbörse zum Download angeboten worden. Die Anschlussinhaberin wurde daraufhin, als man der ermittelten IP-Adresse ihre Adresse zugeordnet hatte, von den Firmen, welchen die Urheber-und Nutzungsrechte an den entsprechenden Titeln zustanden, rechtsanwaltlich abgemahnt. Die Anschlussinhaberin gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu bezahlen. Sie begründete dies damit, dass sie selbst nichts zum Download angeboten habe. In ihrem Haushalt lebten noch der Ehemann sowie die damals 10 und 13 Jahre alten Söhne.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Mit dem Fall befasste sich nunmehr der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, welcher für Urheberrechtsfragen speziell zuständig ist. Das Gericht erkannte einen Schadensersatzanspruch der Musikfirmen nun an und verurteilte die Anschlussinhaberin zum Ersatz der Abmahnkosten des gegnerischen Rechtsanwaltes. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass in dem Fall, in dem der Anschlussinhaber selbst bestreitet, die gegenständliche Verletzungshandlungen selbst begangen zu haben, er zumindest verpflichtet sei, vorzutragen, wer nach seiner Kenntnis die Verletzungshandlung begangen haben könnte. Das Gericht stützte die Schadensersatzverpflichtung jedenfalls nicht auf die grundsätzliche Pflicht zur Überwachung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber.
Zur Begründung führte das Gericht weiter aus, dass im konkreten Fall nicht gerade fern gelegen habe, dass z.B. der Ehemann den Anschluss benutzt habe, da insbesondere auch ältere Titel zum Download bereit gestanden hätten. Auch sei kein Vortrag seitens der Anschlussinhaberin dahingehend erfolgt, welches der Kinder den Internetanschluss ebenfalls benutze. Ebenso wenig sei vorgetragen worden, ob ausreichende technische Sicherungen an dem Computer vorhanden gewesen sein, wie z.B. eine Firewall oder Benutzerkonten mit beschränkten Berechtigungen. Ferner habe die Anschlussinhaberin ihre elterlichen Kontrollpflichten nicht hinreichend nachweisen können. Im konkreten Fall sei ein ausgesprochenes Verbot, wonach den Kindern ein Downloads von Musik aus dem Internet und die Teilnahme an Tauschbörsen untersagt gewesen sei, nicht zur Vermeidung von Rechtsverletzungen ausreichend gewesen. Dies sei praktisch nur über eine ständige Überwachung oder die Einrichtungen technischer Sperren möglich. Da die Anschlussinhaberin hier nicht vorgetragen habe, habe sie die rechtliche Verantwortung zu tragen und damit Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen zu leisten.
Die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 2380,00 € zuzüglich Zinsen betrachtete das Gericht als angemessen, da die Musikfirmen ein hohes Interesse an der Vermeidung zukünftiger Verletzungshandlungen habe und die Anzahl der zum Download bereitgestellten Dateien beträchtlich gewesen sei. (Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, Aktenzeichen 6 U 101/09, Meldung vom 11.01.2010).

   

   

Ratschlag:

   

Noch immer beschäftigen Abmahnkosten die deutschen Gerichte. Allerdings ist mittlerweile eine klare Tendenz dahin gehend zu erkennen, dass die Gerichte diese überwiegend zusprechen. Besonders in den Fällen, in denen eine hohe Anzahl von MP3-Dateien ermittelt wurden, welche über den betroffenen Anschluss zum Download bereitstanden, kann sich der Gegenstandswert schnell auf mehrere hundertausend Euro belaufen. In diesem Falle sind auch die Abmahnkosten beträchtlich. Sofern man mit solchen konfrontiert wird, empfiehlt es sich, sofort einen Rechtsanwalt zu konsultieren und den Versuch zu unternehmen, mit der Gegenseite eine gütliche Einigung zu erzielen. Nach eigener Erfahrung besteht oftmals die Bereitschaft, hier bei erheblicher Reduzierung eine außergerichtliche Lösung zu erreichen.