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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Illegaler Musik - Download | ||
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Der Anschlussinhaber haftet umfänglich. Dies gilt insbesondere auch für Familienangehörige. |
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Das Problem: |
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Wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, waren über den Internetanschluss der späteren Beklagten insgesamt 964 MP3-Musikdateien über eine Tauschbörse zum Download angeboten worden. Die Anschlussinhaberin wurde daraufhin, als man der ermittelten IP-Adresse ihre Adresse zugeordnet hatte, von den Firmen, welchen die Urheber-und Nutzungsrechte an den entsprechenden Titeln zustanden, rechtsanwaltlich abgemahnt. Die Anschlussinhaberin gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu bezahlen. Sie begründete dies damit, dass sie selbst nichts zum Download angeboten habe. In ihrem Haushalt lebten noch der Ehemann sowie die damals 10 und 13 Jahre alten Söhne. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Mit dem Fall befasste sich
nunmehr der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, welcher für
Urheberrechtsfragen speziell zuständig ist. Das Gericht erkannte
einen Schadensersatzanspruch der Musikfirmen nun an und verurteilte die
Anschlussinhaberin zum Ersatz der Abmahnkosten des gegnerischen Rechtsanwaltes.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass in dem Fall, in dem
der Anschlussinhaber selbst bestreitet, die gegenständliche Verletzungshandlungen
selbst begangen zu haben, er zumindest verpflichtet sei, vorzutragen,
wer nach seiner Kenntnis die Verletzungshandlung begangen haben könnte.
Das Gericht stützte die Schadensersatzverpflichtung jedenfalls nicht
auf die grundsätzliche Pflicht zur Überwachung des Internetanschlusses
durch den Anschlussinhaber. |
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Ratschlag: |
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Noch immer beschäftigen Abmahnkosten die deutschen Gerichte. Allerdings ist mittlerweile eine klare Tendenz dahin gehend zu erkennen, dass die Gerichte diese überwiegend zusprechen. Besonders in den Fällen, in denen eine hohe Anzahl von MP3-Dateien ermittelt wurden, welche über den betroffenen Anschluss zum Download bereitstanden, kann sich der Gegenstandswert schnell auf mehrere hundertausend Euro belaufen. In diesem Falle sind auch die Abmahnkosten beträchtlich. Sofern man mit solchen konfrontiert wird, empfiehlt es sich, sofort einen Rechtsanwalt zu konsultieren und den Versuch zu unternehmen, mit der Gegenseite eine gütliche Einigung zu erzielen. Nach eigener Erfahrung besteht oftmals die Bereitschaft, hier bei erheblicher Reduzierung eine außergerichtliche Lösung zu erreichen. |
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