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Bei einem Ingenieurbüro war es zu einem Datenverlust gekommen. Das
Ingenieurbüro plante Steuerungsanlagen im Industriebereich. Der Sohn
eines freien Mitarbeiters hatte auf einem Firmenrechner versucht, ein
Computerspiel zu installieren, wobei es zu einem Festplattencrash kam
und der darauf befindliche Datenbestand überwiegend vernichtet wurde.
Das Ingenieurbüro verklagte den Vater auf Schadensersatz. In einem
ersten Verfahren wurde festgestellt, dass 70% des gesamten Schadens zu
ersetzen seien. Das Ingenieurbüro bezifferte daraufhin den Schaden
auf mehrere 100.000 € und verlangte 70% von diesem Schaden von dem
Vater ersetzt. Da dieser mit der Schadenshöhe nicht einverstanden
war, kam es zu einem zweiten Verfahren.
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Nachdem sich zunächst
das Landgericht und das Oberlandesgericht mit der Klage beschäftigt
hatten und zu dem Ergebnis gelangt waren, dass nur der Sachschaden in
Höhe von wenigen 100 € zu ersetzen sei, verfolgte das Ingenieurbüro
seiner Ansprüche im Rahmen der Revision zum BGH weiter.
Der BGH gab dem Ingenieurbüro zum Teil Recht. Er führte zunächst
aus, dass Kosten für die Wiederherstellung von Dateien dann zu ersetzen
sind, wenn die Dateien tatsächlich wiederherstellbar sind. Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn schriftliche Vorlagen existieren.
Sofern jedoch die Dateien einzigartig sind, so ist eine Wiederherstellung
regelmäßig nicht möglich. In diesem Fall müssen die
Dateien neu erschaffen werden, womit lediglich ein Wertersatzanspruch
in Betracht kommt. Bei der Schadensermittlung nach § 251 Abs. 2 BGB
kommt es dabei nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit der
geschätzten Wiederherstellungskosten an.
Kommt es in diesem Fall zu der Konstellation, dass die Wiederherstellung
der Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedarf, muss
nur die Vermögenseinbuße erstattet werden, die durch den Datenverlust
tatsächlich entstanden ist. Die Beweislast für diesen Umstand
trägt der Schädiger. Das Gericht hat allerdings die Möglichkeit,
den Schaden nach § 287 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen.
Es hat dabei einerseits den Wert des betrieblichen Datenbestandes zugrunde
zu legen, andererseits wird von den konkreten Kosten auszugehen sein,
die für die Rekonstruktion der Daten aufgewendet werden müssen,
ebenso wie den negativen Auswirkungen auf die Betriebsabläufe. Der
Geschädigte könnte hier darlegen, inwieweit Mehrleistungen von
Mitarbeitern notwendig waren, um die Höhe zu belegen.
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Kleine Ursache, große
Wirkung. Sicherlich hat sich der Vater hier, sollte er überhaupt
Kenntnis von dem Tun seines Sohnes gehabt haben, keine Gedanken darüber
gemacht, welche weitreichenden Folgen die Handlung seines Sohnes haben
kann. In einem derartigen Fall kann der Schaden leicht einen existenzbedrohenden
Charakter annehmen.
Es kann jedem, insbesondere Familien mit Kindern, daher nur dringend angeraten
werden, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, und hierbei
darauf zu achten, dass die Eintrittspflicht nicht von der Prüfung
einer Verletzung der Aufsichtspflicht abhängig gemacht wird. Auch
sollten die allgemeinen Versicherungsbedingungen überprüft werden,
damit nicht wesentliche Bereiche ausgenommen sind.
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