RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Höhe des Schadens bei Datenverlust
     
   

Die Höhe des Schadens bei einem Datenverlust hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist regelmäßig schwierig zu ermitteln.

   

   

Das Problem:

   

Bei einem Ingenieurbüro war es zu einem Datenverlust gekommen. Das Ingenieurbüro plante Steuerungsanlagen im Industriebereich. Der Sohn eines freien Mitarbeiters hatte auf einem Firmenrechner versucht, ein Computerspiel zu installieren, wobei es zu einem Festplattencrash kam und der darauf befindliche Datenbestand überwiegend vernichtet wurde.
Das Ingenieurbüro verklagte den Vater auf Schadensersatz. In einem ersten Verfahren wurde festgestellt, dass 70% des gesamten Schadens zu ersetzen seien. Das Ingenieurbüro bezifferte daraufhin den Schaden auf mehrere 100.000 € und verlangte 70% von diesem Schaden von dem Vater ersetzt. Da dieser mit der Schadenshöhe nicht einverstanden war, kam es zu einem zweiten Verfahren.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nachdem sich zunächst das Landgericht und das Oberlandesgericht mit der Klage beschäftigt hatten und zu dem Ergebnis gelangt waren, dass nur der Sachschaden in Höhe von wenigen 100 € zu ersetzen sei, verfolgte das Ingenieurbüro seiner Ansprüche im Rahmen der Revision zum BGH weiter.
Der BGH gab dem Ingenieurbüro zum Teil Recht. Er führte zunächst aus, dass Kosten für die Wiederherstellung von Dateien dann zu ersetzen sind, wenn die Dateien tatsächlich wiederherstellbar sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn schriftliche Vorlagen existieren.
Sofern jedoch die Dateien einzigartig sind, so ist eine Wiederherstellung regelmäßig nicht möglich. In diesem Fall müssen die Dateien neu erschaffen werden, womit lediglich ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Bei der Schadensermittlung nach § 251 Abs. 2 BGB kommt es dabei nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit der geschätzten Wiederherstellungskosten an.
Kommt es in diesem Fall zu der Konstellation, dass die Wiederherstellung der Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedarf, muss nur die Vermögenseinbuße erstattet werden, die durch den Datenverlust tatsächlich entstanden ist. Die Beweislast für diesen Umstand trägt der Schädiger. Das Gericht hat allerdings die Möglichkeit, den Schaden nach § 287 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Es hat dabei einerseits den Wert des betrieblichen Datenbestandes zugrunde zu legen, andererseits wird von den konkreten Kosten auszugehen sein, die für die Rekonstruktion der Daten aufgewendet werden müssen, ebenso wie den negativen Auswirkungen auf die Betriebsabläufe. Der Geschädigte könnte hier darlegen, inwieweit Mehrleistungen von Mitarbeitern notwendig waren, um die Höhe zu belegen.

   

   

Ratschlag:

   

Kleine Ursache, große Wirkung. Sicherlich hat sich der Vater hier, sollte er überhaupt Kenntnis von dem Tun seines Sohnes gehabt haben, keine Gedanken darüber gemacht, welche weitreichenden Folgen die Handlung seines Sohnes haben kann. In einem derartigen Fall kann der Schaden leicht einen existenzbedrohenden Charakter annehmen.
Es kann jedem, insbesondere Familien mit Kindern, daher nur dringend angeraten werden, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, und hierbei darauf zu achten, dass die Eintrittspflicht nicht von der Prüfung einer Verletzung der Aufsichtspflicht abhängig gemacht wird. Auch sollten die allgemeinen Versicherungsbedingungen überprüft werden, damit nicht wesentliche Bereiche ausgenommen sind.