RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Nutzung einer fremden Marke als Keyword für eine Internet-Suchmaschine kann zulässig sein
     
   

Sofern eine fremde Marke als Keyword in einer sog. "AdWord-Werbung" verwendet wird, ist dies unter gewissen Umständen kennzeichenrechtlich und markenrechtlich nicht zu beanstanden.

   

   

Das Problem:

   

Gestritten hatten zwei Vertreiber von Erfrischungsgetränken, welche auf "probiotischen Mikroorganismen basieren. Der eine Vertreiber hatte die Marke des Konkurrenten in der Form genutzt, dass er auf Google eine Werbeanzeige geschaltet hatte, welche dann erschien, wenn der Markenename des gegnerischen Produkts eingegeben wurde. Er hatte dies dergestalt bewerkstelligt, indem er bei Google eine Vielzahl von "AdWords" angegeben hatte, die inhaltlich in Verbindung zu der gegnerischen Marke standen. Der Lizenznehmer der gegnerischen Marke klagte daher auf Unterlassung dieser Vorgehensweise.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied jetzt in 2. Instanz, dass das Verhalten des Antragsgegners nicht zu beanstanden sei. Allerdings müsse gewährleistet sein, dass die nach Eingabe des Suchbegriffs angesteuerte Werbeanzeige deutlich separiert von den Suchergebnissen angezeigt werde.
Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen aus, dass es sich nur dann um eine kennzeichnungsrechtlich relevantes "Metatag" handele, wenn ein Internetseiten-Betreiber in dem für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext fremde Kennzeichen verwende, um damit zu erreichen, dass die Suchmaschine häufigere Treffer erziele. Im vorliegenden Fall hingegen sei die Marke als "AdWord" verwendet worden, damit werde nicht das Suchergebnis beeinflusst, sondern nur die Platzierung der Anzeige.
Metatag und AdWord seien daher rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Im Fall des AdWords sei es gerade nicht das Ziel des Verwenders zu erreichen, dass der Kunde glaube, es bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Inhaber des Markenrechts. Ziel ist in diesem Fall nur die Nutzung zur Platzierung einer Eigenwerbung. Eine Irreführung des Kunden sei dadurch nicht zu befürchten. Somit liegt kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 6 W 17/08 - (Meldung vom 31.03.2008).

   

   

Ratschlag:

   

Das Urteil zeigt, wie genau im Einzelfall zu differenzieren ist, wenn es um unlauteren Wettbewerb geht. Entscheidend ist, ob tatsächlich unlauter mit dem fremden Markennamen geworben wird, in dem der Eindruck bei dem Kunden erweckt wird, es handele sich bei dem vertriebenen Produkt um das selbe Produkt wie das markenrechtlich geschützte Produkt, oder ob klar ist, das es sich um ein eigenständiges Produkt handelt, was lediglich im Wettbewerb zu dem geschützten Produkt steht. Dies stellt dann einen nicht zu beanstandenden lauteren Wettbewerb da, vor dem naturgemäß keine Schutz bestehen soll.