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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Unfallversicherungsschutz umfasst auch das "Kicken" auf dem Bolzplatz | ||
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Eine Unfallversicherung deckt grundsätzlich auch Unfälle ab, die beim freizeitlichen Fußballspielen auf dem Bolzplatz mit den Kindern passieren können. |
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Das Problem: |
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Der spätere Kläger hatte mit seinem Sohn und weiteren Personen
auf einem Bolzplatz gekickt und war dabei in eine Bodenunebenheit getreten.
Dabei knickte er so unglücklich um, dass er einen Fußwurzelausriss
erlitt. In Folge der Verletzung kam es dann noch zu einer Thrombose. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Oberlandesgericht sah die
Sache anders. Bei einem Unfall handele es sich definitionsgemäß
um ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes
Ereignis, aus welchem eine Verletzung resultiere. Hiervon sei auch bei
einem Umknicken während eines Fußballspiels aufgrund einer
Bodenunebenheit auszugehen. |
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Ratschlag: |
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Grundsätzlich gilt, und hierüber habe ich schon öfters berichtet, dass viele Versicherungen (ausdrücklich: nicht alle) bestrebt sind, ihre Eintrittspflicht zu negieren oder zumindest die Versicherungsleistungen zu "drücken". Gerade im Bereich der Haftpflichtschäden im KfZ-Bereich ist dies vielfach zu beobachten, oftmals werden nur kleinere Differenzen nicht ausgeglichen, wohl in der Hoffnung, der Versicherungsnehmer oder Geschädigte werde deshalb schon nicht einen Rechtsstreit anfangen. Oftmals hilft hier aber schon ein entsprechend resolutes Auftreten in schriftlicher Form und der Hinweis, dass bei Nichtzahlung innerhalb gesetzter Frist sofort ein Anwalt eingeschaltet wird und der Rest gerichtlich geltend gemacht wird, um den Versicherer zur Leistung zu veranlassen. Dann weiß er nämlich, dass Kosten auf ihn zukommen, die er dann auch wirklich definitiv zu zahlen hat. Andernfalls hilft nur der Gang zum Anwalt. |
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