RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Unfallversicherungsschutz umfasst auch das "Kicken" auf dem Bolzplatz
     
   

Eine Unfallversicherung deckt grundsätzlich auch Unfälle ab, die beim freizeitlichen Fußballspielen auf dem Bolzplatz mit den Kindern passieren können.

   

   

Das Problem:

   

Der spätere Kläger hatte mit seinem Sohn und weiteren Personen auf einem Bolzplatz gekickt und war dabei in eine Bodenunebenheit getreten. Dabei knickte er so unglücklich um, dass er einen Fußwurzelausriss erlitt. In Folge der Verletzung kam es dann noch zu einer Thrombose.
Die Unfallversicherung lehnte sämtliche Leistungen ab mit der Begründung, es habe sich nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt. Das Landgericht kam der Versicherung zunächst Recht, so dass der klagende Vater in die Berufung vor das Oberlandesgericht zog.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Oberlandesgericht sah die Sache anders. Bei einem Unfall handele es sich definitionsgemäß um ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, aus welchem eine Verletzung resultiere. Hiervon sei auch bei einem Umknicken während eines Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit auszugehen.
Für den Kläger sprach nach Meinung des Gerichts auch die Tatsache, dass es sich um einen so genannten Bolzplatz handelte, also einen Platz, der regelmäßig nicht gepflegt ist und daher in einem schlechten Zustand ist. Andere Ursachen, wie z.B. Alkohol, auf die das Unfallereignis zurückzuführen sein könnten, konnten nicht ermittelt werden, so dass von einer Eintrittspflicht auszugehen sei.
Das Gericht stellte auch klar, dass die Versicherung nicht deshalb von ihrer Pflicht zur Leistung befreit sei, da er auf dem Unfallbogen eine Vorerkrankung nicht angegeben habe. Die streitgegenständliche "Adipositas" (Fettleibigkeit) sei keine Krankheit und daher auch nicht anzeigepflichtig.
Das Gericht verurteilte die Versicherung daher zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 8500,-- €.
Oberlandesgericht Hamm - 20 U 05/07 - (Meldung vom 04.06.2008).

   

   

Ratschlag:

   

Grundsätzlich gilt, und hierüber habe ich schon öfters berichtet, dass viele Versicherungen (ausdrücklich: nicht alle) bestrebt sind, ihre Eintrittspflicht zu negieren oder zumindest die Versicherungsleistungen zu "drücken". Gerade im Bereich der Haftpflichtschäden im KfZ-Bereich ist dies vielfach zu beobachten, oftmals werden nur kleinere Differenzen nicht ausgeglichen, wohl in der Hoffnung, der Versicherungsnehmer oder Geschädigte werde deshalb schon nicht einen Rechtsstreit anfangen. Oftmals hilft hier aber schon ein entsprechend resolutes Auftreten in schriftlicher Form und der Hinweis, dass bei Nichtzahlung innerhalb gesetzter Frist sofort ein Anwalt eingeschaltet wird und der Rest gerichtlich geltend gemacht wird, um den Versicherer zur Leistung zu veranlassen. Dann weiß er nämlich, dass Kosten auf ihn zukommen, die er dann auch wirklich definitiv zu zahlen hat. Andernfalls hilft nur der Gang zum Anwalt.