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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Bei fehlerhaftem Zahnersatz kann der Zahnarzt auf Rückerstattung des Zahnarzthonorars in Anspruch genommen werden | ||
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Einem Zahnarzt, der nachweisbar einen fehlerhaften Zahnersatz geleistet hat, droht unter Umständen die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen durch den privatversicherten Patienten, wenn sich später herausstellt, dass der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. |
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Das Problem: |
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Die spätere Klägerin hatte sich bei einem Zahnarzt zwei Bücken
anfertigen lassen zu einem Gesamtpreis von über 7.200,-- €.
Eineinhalb Jahre nachdem diese Behandlung abgeschlossen war, löste
sich eine der Brücken und fiel heraus. Die Patientin begab sich daraufhin
bei einem anderen Zahnarzt in Behandlung, der feststellte, dass der erste
Zahnarzt mehrere Behandlungsfehler bei der Anfertigung und dem Einsetzen
der Brücken gemacht hatte. Daraufhin verlangte sie von dem erstbehandelnden
Zahnarzt die Rückerstattung des Zahnarzthonorars und zusätzlich
Schmerzensgeld. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Gericht gab der Klägerin
teilweise Recht. Es führte in der Urteilsbegründung aus, dass
der erstbehandelnde Zahnarzt sich nicht darauf berufen könne, dass
er keine Gelegenheit zur Nachbesserung gehabt habe, da dies der Klägerin
im vorliegenden Fall nicht zumutbar gewesen wäre. Die Nachbehandlung
war vorliegend nicht möglich, so dass ohnehin nur eine Neuanfertigung
in Frage kam. |
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Ratschlag: |
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Sicherlich besteht grundsätzlich
immer die Verpflichtung, Schadensminderung zu betreiben. Dies aber nur
in dem Rahmen, wie es auch tatsächlich zumutbar ist. Verhält
es sich, wie im vorliegenden Fall, so, dass zunächst eine Fehlbehandlung
negiert wird, so ist es dem Patienten nicht zumutbar, eine Nachbehandlung
durch diesen Arzt in Anspruch zu nehmen. Hinzu kam die durch ein Sachverständigengutachten
bestätigte Tatsache, dass eine "Instandsetzung" faktisch
nicht möglich war, sondern ausschließlich die komplette Neuanfertigung.
Damit hätte sich die Klägerin erst recht nicht auf Nachbesserungsversuche
des Beklagten einlassen müssen. |
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