RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Bei fehlerhaftem Zahnersatz kann der Zahnarzt auf Rückerstattung des Zahnarzthonorars in Anspruch genommen werden
     
   

Einem Zahnarzt, der nachweisbar einen fehlerhaften Zahnersatz geleistet hat, droht unter Umständen die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen durch den privatversicherten Patienten, wenn sich später herausstellt, dass der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist.

   

   

Das Problem:

   

Die spätere Klägerin hatte sich bei einem Zahnarzt zwei Bücken anfertigen lassen zu einem Gesamtpreis von über 7.200,-- €. Eineinhalb Jahre nachdem diese Behandlung abgeschlossen war, löste sich eine der Brücken und fiel heraus. Die Patientin begab sich daraufhin bei einem anderen Zahnarzt in Behandlung, der feststellte, dass der erste Zahnarzt mehrere Behandlungsfehler bei der Anfertigung und dem Einsetzen der Brücken gemacht hatte. Daraufhin verlangte sie von dem erstbehandelnden Zahnarzt die Rückerstattung des Zahnarzthonorars und zusätzlich Schmerzensgeld.
Der beklagte Zahnarzt lehnte die ab mit der Begründung, es liege kein Behandlungsfehler vor und die Klägerin habe ihm überdies keine Möglichkeit gegeben, eine Nachbehandlung vorzunehmen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht. Es führte in der Urteilsbegründung aus, dass der erstbehandelnde Zahnarzt sich nicht darauf berufen könne, dass er keine Gelegenheit zur Nachbesserung gehabt habe, da dies der Klägerin im vorliegenden Fall nicht zumutbar gewesen wäre. Die Nachbehandlung war vorliegend nicht möglich, so dass ohnehin nur eine Neuanfertigung in Frage kam.
Das Gericht begründete die Unzumutbarkeit für die Klägerin, eine Mängelbeseitigung durch den erstbehandelnden Zahnarzt vornehmen zu lassen, damit, dass dieser zunächst jegliche "Falsch- oder Schlechtbehandlung" von sich gewiesen habe. Zudem sei das Behandlungsverhältnis abgeschlossen gewesen, wodurch in der Zusammenschau keine Verpflichtung gesehen werden könne, im Rahmen der grundsätzlichen Schadensminderungspflicht ein späteres Mängelbeseitigungsangebot des beklagten Zahnarztes anzunehmen. Einen Schmerzensgeldanspruch sah das Gericht indes nicht, so dass es den entsprechenden Antrag abwies. OLG Oldenburg Az 5 U 22/07 - Meldung vom 12.06.2008 .

   

   

Ratschlag:

   

Sicherlich besteht grundsätzlich immer die Verpflichtung, Schadensminderung zu betreiben. Dies aber nur in dem Rahmen, wie es auch tatsächlich zumutbar ist. Verhält es sich, wie im vorliegenden Fall, so, dass zunächst eine Fehlbehandlung negiert wird, so ist es dem Patienten nicht zumutbar, eine Nachbehandlung durch diesen Arzt in Anspruch zu nehmen. Hinzu kam die durch ein Sachverständigengutachten bestätigte Tatsache, dass eine "Instandsetzung" faktisch nicht möglich war, sondern ausschließlich die komplette Neuanfertigung. Damit hätte sich die Klägerin erst recht nicht auf Nachbesserungsversuche des Beklagten einlassen müssen.

Besteht also der Verdacht, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte, so empfiehlt es sich trotz des vorliegenden Urteils, zunächst Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufzunehmen und zu klären, ob dieser den Fehler anerkennt und zu einer kostenfreien Mängelbehebung bereit ist. Soweit möglich, sollte man sich dies schriftlich geben lassen. Räumt dieser gleich einen Fehler ein, wird man sagen müssen, dass es dann auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht indiziert sein kann, den Mangel von ihm beheben zu lassen. Wenn nicht, besteht die Möglichkeit, eine Behandlung durch einen anderen Arzt vornehmen zu lassen und entweder die ursprünglichen Behandlungskosten oder gegebenenfalls auch die neuen Kosten gegenüber dem erstbehandelnden Arzt geltend zu machen.