|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER RECHT | ||
| Der Entzug des Führerscheins kann auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad gerechtfertigt sein | ||
|
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad einen Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde rechtfertigen kann. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Der Führerscheininhaber war nach intensivem Alkoholgenuß mit
dem Fahrrad auf dem Nachhauseweg gewesen und dabei in eine Polizeikontrolle
geraten. Die Polizei bemerkte natürlich die Alkoholisierung und ordnete
eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im Blut an. Dabei wurden
bei dem Fahrradfahrer mindestens 2,09 Promille festgestellt. |
||
|
Entscheidung des Gerichtes: |
||
|
Das Bundesverwaltungsgericht
hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und bestätigte die Rechtmäßigkeit
des Führerscheinentzugs. |
||
|
Ratschlag: |
||
|
Obwohl der Kläger noch
nie betrunken mit dem Auto unterwegs war, wurde ihm nach der Durchführung
zweier sog. "Idiotentests" die Eignung zum Führen eines
Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr abgesprochen. Das hängt damit
zusammen, dass das medizinisch-psychologische Gutachten eine Einschätzung
danach trifft, wie der Betroffene seinen Alkoholkonsum selbst einschätzt
und darstellt. Dies natürlich im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt.
Das Ziel des Gutachtens besteht grob gesagt darin, festzustellen, ob der
Begutachtete, dessen fehlerhaftes Trinkverhalten zum Zeitpunkt der Überprüfung
durch die Trunkenheitsfahrt bewiesen ist, glaubhaft machen kann, dass
er gewillt ist, sein Trinkverhalten zu ändern. Hierfür muss
Einsichtsfähigkeit bestehen. |
||