RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Der Entzug des Führerscheins kann auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad gerechtfertigt sein
     
   

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad einen Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde rechtfertigen kann.

   

   

Das Problem:

   

Der Führerscheininhaber war nach intensivem Alkoholgenuß mit dem Fahrrad auf dem Nachhauseweg gewesen und dabei in eine Polizeikontrolle geraten. Die Polizei bemerkte natürlich die Alkoholisierung und ordnete eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im Blut an. Dabei wurden bei dem Fahrradfahrer mindestens 2,09 Promille festgestellt.
Die Behörde holte sodann zwei medizinisch-psychologische Gutachten ein, die beide zu dem Ergebnis kamen, dass er nicht fähig sei, zwischen Alkoholkonsum und Führens eines Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu hinreichend zu unterscheiden. Entsprechend ordnete die Behörde die Einziehung der Fahrerlaubnis an.
Der Führerscheininhaber erhob sodann Klage zum Verwaltungsgericht, welches dieser stattgab. Die Behörde legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht ein.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs.
Es begründete die Entscheidung damit, dass ein Entzug rechtmäßig sei, sofern der Führerscheininhaber eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille aufweise und die Gefahr besteht, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Dies sei bei dem Kläger durch seine Vorgeschichte und die Gutachten hinreichend wahrscheinlich.
Während das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrat, es könne vom Führerscheininhaber keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens fordern, da er bis jetzt nur mit dem Fahrrad betrunken gefahren sei, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug, sah es das Bundesverwaltungsgericht durch die medizinisch-psychologischen Gutachten ("Idiotentest") als erwiesen an, dass ein chronisch überhöhter Alkoholgenuß gegeben sei und aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Kläger davon auszugehen sei, dass er nicht zu einer realistischen Einschätzung seiner Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr und der damit einhergehenden Gefahren in der Lage sei. BVerwG 3 C 32.07 - (Meldung vom 27.05.2008)

   

   

Ratschlag:

   

Obwohl der Kläger noch nie betrunken mit dem Auto unterwegs war, wurde ihm nach der Durchführung zweier sog. "Idiotentests" die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr abgesprochen. Das hängt damit zusammen, dass das medizinisch-psychologische Gutachten eine Einschätzung danach trifft, wie der Betroffene seinen Alkoholkonsum selbst einschätzt und darstellt. Dies natürlich im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt. Das Ziel des Gutachtens besteht grob gesagt darin, festzustellen, ob der Begutachtete, dessen fehlerhaftes Trinkverhalten zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Trunkenheitsfahrt bewiesen ist, glaubhaft machen kann, dass er gewillt ist, sein Trinkverhalten zu ändern. Hierfür muss Einsichtsfähigkeit bestehen.
Im Fall der Fälle ist es ratsam, sich mittels eines Kurses oder anderweitiger Beratung auf den medizinisch-psychologischen Test vorzubereiten, da man durch unbedachte Antworten unbeabsichtigt sehr leicht Inhalte übermittelt, welche dann vom Gutachter fehlinterpretiert werden können.
Zu allererst gilt es jedoch, jegliche Trunkenheit im Straßenverkehr zu vermeiden. Insofern soll die dargestellte Entscheidung die Gefahr zeigen, die selbst bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad besteht.