RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss kann die Haftpflichtversicherung gegen den Versicherungsnehmer Rückforderungsansprüche geltend machen
     
   

Ist ein Unfall mit hinreichender Sicherheit auf Alkoholkonsum zurückzuführen, kann die Versicherung, die an den Unfallgegner aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Leistungen erbringt, bei dem eigenen Versicherungsnehmer Regress nehmen.

   

   

Das Problem:

   

Der Fahrer war mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille, also im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, entgegen einer Einbahnstraße gefahren und war dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert.
Die Haftpflichtversicherung des Fahrers zahlte daraufhin an den Unfallgegner für die ihm entstandenen Schäden 3.100,-- €. Diesen Betrag verlangte die Versicherung mit Hinweis auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen von dem Fahrer, ihrem Versicherungsnehmer ersetzt.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht verurteilte den Fahrer zur Zahlung. Es bestätigte damit die Ansicht der Versicherung, dass die hohe Alkoholisierung unfallursächlich war und sich damit ein Rückerstattungsanspruch aus den Versicherungsbedingungen ergebe.
Der Fahrer hatte eingewandt, er hätte sich in dem unbekannten Stadtgebiet nicht ausgekannt und nicht alkoholisierte Fahrer würden schließlich auch Fehler machen.
Das Gericht stellte fest, dass schon aufgrund der absoluten Fahruntüchtigkeit davon auszugehen ist, dass der Alkoholkonsum unfallursächlich war. Allein die Möglichkeit, dass andere Verkehrsteilnehmer auch Fehler machten, entkräfte nicht diese Annahme. Im Gegenteil sei gerade auch die Häufung der Fahrfehler alkoholtypisch.
In solchen Fällen sahen die Versicherungsbedingungen einen Rückforderungsanspruch bis zu 5.000,-- € vor, sodass der Klage der Versicherung stattzugeben war.
Landgericht Coburg Az: 23 O 146/07 - (Meldung vom 14.05.2008).

   

   

Ratschlag:

   

Selbst eine kurze Fahrt in alkoholisiertem Zustand kann so zu einer sehr teuren Angelegenheit werden. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit droht neben dem ohnehin fälligen Bußgeld und dem Fahrverbot im Falle eines Unfalls die Einleitung eines Strafverfahrens, im Rahmen dessen die Verurteilung einer empfindlichen Geldstrafe erfolgen kann und die Verhängung eines Fahrverbotes. Wie der zitierte Fall zeigt, gegebenenfalls noch Rückforderungsansprüche der Versicherung und, je nach Job, auch hier noch Einbußen. Der Schaden kann sich dann schnell im fünfstelligen Bereich befinden.