RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Versicherungsschäden nicht sofort reparieren lassen!
     
   

Der Versicherungsnehmer ist nach einem aktuellen Urteil im Versicherungsfall verpflichtet, der Versicherung zunächst eine Begutachtung zu ermöglichen, bevor er die Reparatur vornehmen lässt.

   

   

Das Problem:

   

Bei dem späteren Kläger war es durch einen vermeintlichen Blitzeinschlag zu einem Heizungsausfall gekommen, für welche die Beklagte Versicherung, die Ursächlichkeit des Blitzschlags vorausgesetzt, eintrittspflichtig gewesen wäre. Der Kläger ließ die Heizung jedoch einfach reparieren, ohne der Versicherung die Möglichkeit gegeben zu haben, diese vorher durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, um festzustellen, ob der Schaden wirklich auf dem Blitzeinschlag basiert. Dies war ihr auch im Nachhinein nicht mehr möglich, da der Kläger die kaputten Teile nicht aufgehoben hatte. Die Versicherung lehnte sodann jegliche Leistung mit dem Hinweis ab, es sei nicht nachweisbar, ob der Schaden an der Heizung wirklich auf das Gewitter zurückzuführen sei.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht gab der Versicherung Recht. Der Versicherung muss grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden zu überprüfen, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt.
Im vorliegenden Fall kam eine Sondervorschrift, nämlich § 57 der Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) zur Anwendung. Dort ist bestimmt, dass ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadensereignis geschaffenen Zustand nichts verändern darf und überhaupt Änderung nicht dulden darf, die eine einwandfreie Feststellung des Schadens zulassen. Änderungen sind auf das absolut notwendige zu beschränken und im Übrigen die Genehmigung des Versicherers einzuholen.
Dies hatte der Kläger nicht getan, er hatte nicht einmal dafür gesorgt, dass die beschädigten Teile aufgehoben wurden und so eine nachträgliche Begutachtung möglich gewesen wäre.

   

   

Ratschlag:

   

Im Versicherungsfall lohnt immer ein Blick in die einschlägigen Versicherungsgesetze, zumindest aber in die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei Vertragsabschluss immer mit übergeben werden. Meistens sind die wesentlichen Punkte, die bei Eintritt eines Versicherungsfall zu beachten sind, auch schon in diesen festgehalten und sogar ausdrücklich angedroht, wann die Versicherungsleistung entfallen kann. Die kann eine Menge Ärger und Arbeit sparen, zumal die Versicherungen oder der Versicherungsmakler oftmals auch von sich schon alles notwendige veranlassen, ohne das es dann noch der eigenen Erkundigung bedarf, wer den Schaden begutachtet und behebt. Dieser Rat betrifft übrigens nicht nur die Brandversicherung, sondern beispielsweise auch die private Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung etc..