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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Klage von Sony BMG wegen des illegalen Kopierens von Musiktiteln abgewiesen | ||
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Das Landgericht Hamburg wies eine Klage von Sony BMG wegen des illegalen Kopierens von Musiktiteln wegen mangelnder Beweismittel zurück. |
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Das Problem: |
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Sony BMG hatte die Firma proMedia-Online beauftragt, gezielt in Peer-to-Peer (P2P) - Netzwerken nach Teilnehmern zu suchen, welche geschützte Musiktitel zum Upload bereitstellten. Von diesen wurde die IP-Adresse protokolliert und sodann mit Hilfe der Staatsanwaltschaft (es wurden entsprechende Strafanzeigen erstattet) die Namen und Anschriften ermittelt. Hiernach forderte man Schadenersatz von dem entsprechenden Teilnehmer. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, Sony BMG habe über die von ihr eingesetzte Firma nicht hinreichend beweisen bzw. belegen können, dass sich der dokumentierte Upload tatsächlich auf den fraglichen Musiktitel bezogen hätte. Vielmehr habe der Ermittlungsleiter nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen können, dass eine bestimmter Upload-Vorgang einer bestimmten IP-Adresse zugeordnet werden könne. Der Ermittlungsleiter habe lediglich eine stichprobenartige Überprüfung auf Plausibilität der Unterlagen vorgenommen. Die verbleibenden Zweifel könnten nicht zu Lasten des P2P - Nutzers gehen. |
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Fazit: |
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In diesem Zusammenhang hat
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Peter Schaar erklärt, er halte diese Art der Ermittlung von Nutzerdaten
durch die Staatsanwatschaft nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zur Vorratsdatenspeicherung für unzulässig. Die Staatsanwaltschaft
dürfe allein bei der Verfolgung schwerer Straftaten Daten an Ermittler
weiterleiten. Um eine solche handele es sich nicht bei einer "einfachen"
Urheberrechtsverletzung. |
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