RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Verstoß gegen Sichtfahrgebot begründet Mitschuld an Unfall
     
   

Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit so schnell fährt, dass er nicht innerhalb seiner Sichtweite anhalten kann, muss sich bei einem Unfall eine erhebliche Mitschuld anrechnen lassen.

   

   

Das Problem:

   

Die Autofahrerin war Nachts außerhalb der geschlossen Ortschaft auf ein am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug aufgefahren. Das Fahrzeug, auf das die spätere Klägerin auffuhr, stand dort, da es selbst einen Unfall mit einem dritten Fahrzeug hatte. Die Klägerin, die selbst auch schwer verletzt wurde, verlangte von dem Fahrer des stehenden Fahrzeug Schadenersatz in Höhe von 75% der ihm entstandenen Schäden und Schmerzensgeld mit der Begründung, dieser hätte sein Fahrzeug besser absichern müssen, insbesondere ein Warndreieck aufstellen müssen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nachdem bereits das Landgericht der Klägerin nur Ersatz von 40% ihres Schaden zugebilligt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung. Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht insbesondere darauf, die Klägerin habe ihre Fahrzeuggeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst. Sie hätte nur so schnell fahren dürfen, wie sie innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Sichtweite auch hätte anhalten können.
Weiterhin wertete das Gericht zu ihrem Nachteil, dass die Fahrerin in erhöhtem Maße aufmerksam hätte sein müssen, da sich Personen auf der Fahrbahn befanden und sie deshalb damit hätte rechnen können, dass sich weitere Fahrzeuge auf der Fahrbahn befänden.
Auf Seiten des Beklagten, also des Fahrers des an der Leitplanke stehenden Fahrzeugs wurde nachteilig bewertet, dass das Fahrzeug nur ungenügend abgesichert war. Insbesondere war kein Warndreieck aufgestellt worden. Allein das Einschalten der Warnblinkanlage sei keinesfalls ausreichend.
OLG Koblenz, Aktenzeichen: 12 U 258/06 - Urteil vom 02.07.2007

   

   

Ratschlag:

   

Die nicht ausreichende Absicherung der Unfallstelle kann bei einem darauf basierenden Folgeunfall zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen. Inwieweit sich die Haftpflichtversicherung aufgrund dieses gegebenenfalls fahrlässigen Verhaltens aus der Haftung entziehen kann, sei hier noch nicht einmal berücksichtigt.
Entscheidend aus Sicht eines Fahrers, welcher mit seinem Fahrzeug einen Unfallort passiert ist jedoch, dass dieser in erhöhtem Maße aufmerksam sein muss und sofort die Geschwindigkeit zu reduzieren hat, damit er innerhalb der im zur Verfügung stehenden Sichtweite anhalten kann. Nur eine Vollkaskoversicherung wird ansonsten vor den eigenen Schäden schützen.