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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Verstoß gegen Sichtfahrgebot begründet Mitschuld an Unfall | ||
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Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit so schnell fährt, dass er nicht innerhalb seiner Sichtweite anhalten kann, muss sich bei einem Unfall eine erhebliche Mitschuld anrechnen lassen. |
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Das Problem: |
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Die Autofahrerin war Nachts außerhalb der geschlossen Ortschaft auf ein am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug aufgefahren. Das Fahrzeug, auf das die spätere Klägerin auffuhr, stand dort, da es selbst einen Unfall mit einem dritten Fahrzeug hatte. Die Klägerin, die selbst auch schwer verletzt wurde, verlangte von dem Fahrer des stehenden Fahrzeug Schadenersatz in Höhe von 75% der ihm entstandenen Schäden und Schmerzensgeld mit der Begründung, dieser hätte sein Fahrzeug besser absichern müssen, insbesondere ein Warndreieck aufstellen müssen. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Nachdem bereits das Landgericht
der Klägerin nur Ersatz von 40% ihres Schaden zugebilligt hatte,
bestätigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung. Zur Begründung
verwies das Oberlandesgericht insbesondere darauf, die Klägerin habe
ihre Fahrzeuggeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst.
Sie hätte nur so schnell fahren dürfen, wie sie innerhalb der
ihr zur Verfügung stehenden Sichtweite auch hätte anhalten können. |
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Ratschlag: |
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Die nicht ausreichende Absicherung
der Unfallstelle kann bei einem darauf basierenden Folgeunfall zu erheblichen
Schadensersatzansprüchen führen. Inwieweit sich die Haftpflichtversicherung
aufgrund dieses gegebenenfalls fahrlässigen Verhaltens aus der Haftung
entziehen kann, sei hier noch nicht einmal berücksichtigt. |
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