RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen
     
   

Das Bundesverfassungsgericht hat nach Vorlage des Falls durch den Bundesfinanzgerichtshof entschieden, dass eine betragsmäßige Beschränkung der notwendigen Vorsorgeaufwendungen, soweit sie existenznotwendig sind, verfassungswidrig ist.

   

   

Das Problem:

   

Ein selbständiger Rechtsanwalt und seine nicht erwerbstätige Ehefrau, gemeinsam Eltern von sechs Kindern, hatten im Jahr 1997 für die private Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt ca. 36.000,-- DM aufgewendet. Ihre gesamten Vorsorgeaufwendungen gaben sie in der Einkommensteuererklärung mit 66.000,-- DM an. Das Finanzamt lies hiervon jedoch nur einen Gesamtbetrag von 19.830,-- DM zum Abzug zu.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die entsprechenden Regelungen in § 10 EStG verfassungswidrig sind, soweit nicht zumindest ein Abzug in der Höhe erfolgt, wie die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung erforderlich sind, um eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.

Das Gericht ging bei der Entscheidung vom allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus, wonach kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von Selbständigen und Nichtselbständigen gemacht werden dürfe. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass einkommenssteuerrechtlich eine Begrenzung der abzugsfähigen Beiträge erfolge, da im Gegensatz zu gesetzlichen Versicherung die private Krankenversicherung sich im wesentlichen nach dem versicherten Risiko bemesse und dem Umfang der Leistungen, allerdings müssten die Beiträge mindestens in der Höhe berücksichtigt werden, wie der Familie sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zusteht. Denn auch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung müssen einkommensteuerrechtlich als Existenzminimum zu betrachten sein (und damit steuerlich nicht zu berücksichtigen!), soweit diese integraler Bestandteil des Leistungskatalogs der Sozialhilfe ist.

Danach müssen die Kosten für die private Krankenversicherung zwar nicht zu 100% berücksichtigt werden, mindestens aber auf dem Niveau der Sozialhilfeversorgung. Der Gesetzgeber hat mit seinen Regelungen in § 10 EStG den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen offensichtlich nicht entsprechend Rechnung getragen. Ebenso wenig wurde bedacht, dass auch private Krankenversicherungen von Kindern nicht berücksichtigt wurden.

   

   

Ratschlag:

   

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zum 01.01.2010 gesetzt, entsprechende Änderungen in das Gesetz einzuarbeiten. Hierbei hat er insbesondere klarzustellen, "welcher Anteil eines Höchstbetrages ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht." Bis dahin werden Selbständige und Freiberufler wohl leider noch damit leben müssen, dass ihre Vorsorgaufwendungen nur zu einem Bruchteil Berücksichtigung finden. Aber es ist Besserung in Sicht ….
(Beschluss des BVerfG vom 13.02.2008 , Az.: 2 BvL 1/06; Pressemitteilung Nr. 32/2008 vom 14.03.2008)