RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Mietkaution bei Insolvenz des Vermieters
     
   

Soweit die Mietkaution nicht getrennt vom restlichen Vermögen des Vermieters abgelegt war, scheitert ein Herausgabeverlangen im Fall der Insolvenz.

   

   

Das Problem:

   

Der Vermieter einer Wohnung hatte die Kaution nicht getrennt von seinem restlichen Vermögen angelegt, sondern auf ein ihm gehöriges Sparbuch gelegt. Als der Vermieter Insolvenz anmeldete wollte der Mieter die Kaution zurückbekommen. Nachdem der Insolvenzverwalter dies verweigerte, erhob er Klage.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Zuletzt bestätigte der BGH, dass der Mieter keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution habe. Im insolvenzrechtlichen Sinne stellt seine Forderung eine einfache Insolvenzforderung dar, da eine Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens nur dann entstehen kann, wenn es sich um ein so genanntes Fremdgeldkonto handelt. Hierbei handelt es sich um Konten, wie beispielsweise auch eines Notars, welche ausschließlich der Aufnahme und Verwahrung von fremden Geldern dienen. Ein Insolvenzgläubiger (hier der Mieter) kann die Herausgabe, also die Aussonderung im insolvenzrechtlichen Sinne jedoch nur dann fordern, wenn, wie es § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB bestimmt, der Vermieter die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen angelegt hat. BGH - Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06

   

   

Ratschlag:

   

Es ist daher für den Mieter von höchstem Interesse, dass der Vermieter sich an die gesetzlichen Vorgaben hält und die Kaution ordnungsgemäß auf einem so genannten Kautionssparbuch anlegt, welches auf den Mieter läuft und bei dem Vermieter hinterlegt ist. Eine andere Möglichkeit besteht in der Verwahrung der Kaution auf einem so genannten Treuhandkonto. Der Mieter sollte vom Vermieter unbedingt den Nachweis anfordern, dass die Kaution gesetzeskonform angelegt ist. Bis zum Nachweis ist der Mieter berechtigt, seine Mietzahlungen bis zur Höhe der Kaution zurückzubehalten.