RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Kasko-Versicherung
     
   

Falsche Angaben in der Schadensmeldung führen bei sofortiger Korrektur nicht zwingend zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

   

   

Das Problem:

   

Der Versicherungsnehmer bekam sein Fahrzeug gestohlen. Bei der Schadensmeldung hatte er einen um 14.000,-- € höheren Fahrzeugpreis (im Vergleich zu Listenpreis) angegeben, und die Frage nach Vorschäden verneint. Die Versicherung sah in diesem Verhalten eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes und verweigerte die Versicherungsleistung. § 6 VVG lautet auszugsweise:
"III. Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegende Leistung gehabt hat."
Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin den eigentlichen Fahrzeugwert, 20.000,-- €, gegen die Versicherung ein.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Der Versicherungsnehmer konnte beweisen, dass ihm das Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden war. Das Gericht stellte auch fest, dass die Angaben des Versicherungsnehmers tatsächlich falsch gewesen waren. Ebenso konnte der Versicherungsnehmer nicht widerlegen, dass er die falschen Angaben nicht vorsätzlich getätigt hat. Hierdurch waren die Falschangaben auch grundsätzlich geeignet die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
Allerdings sei das Verschulden des Versicherungsnehmers als gering an, da das Gericht ausnahmsweise nicht von dem erforderlichen erheblichen Verschulden des Versicherungsnehmers ausging. Der Versicherungsnehmer hatte seine Falschangaben unverzüglich und aus eigenem Antrieb berichtigt.
Insbesondere hatte der Versicherungsnehmer die überhöhte Angabe hinsichtlich des Kaufpreises damit erklärt, "dass er in den Kaufpreis nachträgliche wertsteigernde Zusatzanschaffungen (Hardtop und CD-Wechselanlage) eingerechnet hatte und es sich bei dem Ankreuzen nicht vorliegender Vorschäden schlicht um einen Irrtum gehandelt habe.
In dieser Korrektur der Angaben aus eigenem Antrieb vermindert sich nach Ansicht des Gerichts das Verschulden derart, dass nicht von einem Haftungsausschluss des Versicherers ausgegangen werden könne.

   

   

Ratschlag:

   

Es ist wiederum darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Versicherungsfalles bei den Angaben in der Schadensmeldung unbedingt darauf zu achten ist, dass die Angaben nachvollziehbar und unter größtmöglichem Bemühen um Richtigkeit und Vollständigkeit gemacht werden. Es gilt die Faustformel: Je größer der Schaden, desto mehr wird die Versicherung versuchen, eine Formalität zu finden, um den Anspruch abzulehnen. Hier ist die Obliegenheitsverletzung wegen falscher Angaben die beste Möglichkeit, da sich viele Versicherungsnehmer nicht darüber bewusst sind, dass selbst fahrlässige Falschangaben eine Obliegenheitsverletzung darstellen können und somit zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung per Gesetz führen.