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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Kasko-Versicherung | ||
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Falsche Angaben in der Schadensmeldung führen bei sofortiger Korrektur nicht zwingend zur Leistungsfreiheit des Versicherers. |
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Das Problem: |
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Der Versicherungsnehmer bekam sein Fahrzeug gestohlen. Bei der Schadensmeldung
hatte er einen um 14.000,-- € höheren Fahrzeugpreis (im Vergleich
zu Listenpreis) angegeben, und die Frage nach Vorschäden verneint.
Die Versicherung sah in diesem Verhalten eine Obliegenheitsverletzung
im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes und verweigerte die Versicherungsleistung.
§ 6 VVG lautet auszugsweise: |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Versicherungsnehmer konnte
beweisen, dass ihm das Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden war.
Das Gericht stellte auch fest, dass die Angaben des Versicherungsnehmers
tatsächlich falsch gewesen waren. Ebenso konnte der Versicherungsnehmer
nicht widerlegen, dass er die falschen Angaben nicht vorsätzlich
getätigt hat. Hierdurch waren die Falschangaben auch grundsätzlich
geeignet die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. |
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Ratschlag: |
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Es ist wiederum darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Versicherungsfalles bei den Angaben in der Schadensmeldung unbedingt darauf zu achten ist, dass die Angaben nachvollziehbar und unter größtmöglichem Bemühen um Richtigkeit und Vollständigkeit gemacht werden. Es gilt die Faustformel: Je größer der Schaden, desto mehr wird die Versicherung versuchen, eine Formalität zu finden, um den Anspruch abzulehnen. Hier ist die Obliegenheitsverletzung wegen falscher Angaben die beste Möglichkeit, da sich viele Versicherungsnehmer nicht darüber bewusst sind, dass selbst fahrlässige Falschangaben eine Obliegenheitsverletzung darstellen können und somit zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung per Gesetz führen. |
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