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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Im Zweifel kann bei einer Wahlleistungsvereinbarung auch nur der Wahlarzt die Dienste erbringen und liquidieren | ||
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Die Voraussetzungen zur Übertragung der Behandlung an einen anderen Arzt als den aus der Wahlleistungsvereinbarung hervorgehenden Chefarzt, sowie die Liquidierung der erhöhten Gebühren bedürfen besonderer Voraussetzungen. |
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Das Problem: |
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Im vorliegenden Fall hat eine privat versicherte Frau eine Wahlleistungsvereinbarung für Chefarztbehandlung unterschrieben. Da der Chefarzt am Tag der Operation urlaubsbedingt nicht anwesend war, wurde ihr die Wahl gelassen, ob sie sich zu kassenärztlichen Bedingungen, also ohne Zuzahlung, von einem x-beliebigen Arzt operieren oder von dem Oberarzt Y, der als Vertreter des Chefarztes eingesetzt war, dann jedoch unter Beibehaltung des Liquidationsrechtes des Chefarztes. Die Patientin entschied sich für den Oberarzt. Nach der Operation stellte der Chefarzt die Leistungen entsprechend in Rechnung. Die Patientin verweigerte sodann jedoch teilweise die Bezahlung. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Gericht verwies den Rechtsstreit zurück an das zuständige Landgericht, da die Patientin, abgesehen von der Problematik der Wahlleistungsvereinbarung noch weitere Einwendungen gegen die Rechnung erhoben hatte, welche noch nicht abschließend geprüft worden waren. Der BGH stellte fest, dass der Wahlarzt grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen muss. Der Patient habe hierauf ein Recht, da er schließlich auch nur wegen der besonderen Erfahrungen und medizinischen Kompetenz des ausgewählten Arztes bereit sei, Mehrkosten auf sich zu nehmen. Die Aufnahme einer Vertretervereinbarung bereits in der Wahlleistungsvereinbarung kann sich daher immer nur auf den Fall der unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes beziehen, zu der aber eine Urlaubsabwesenheit nicht zählt. Für eine weitergehende Vereinbarung der Erbringung der ärztlichen Leistungen durch einen Vertreter bei Beibehaltung des Liquidationsrechtes bedarf es immer eines separaten Vertrages. Auch bestehen in einem solchen Fall besondere Aufklärungspflichten und der Patient so früh wie möglich auf die zur Verfügung stehenden Alternativen hinzuweisen, damit er genügend Zeit hat, eine ruhige und sorgfältige Prüfung vorzunehmen. Sofern nicht akuter Handlungsbedarf für die Operation besteht ist ihm als weitere, zu den oben genannten, noch die Alternative zu unterbreiten, die Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes zu verschieben. Sind die vorgenannten Voraussetzungen und Bedingungen nicht eingehalten worden, so besteht kein Anspruch auf die Abrechnung der Kosten des Wahlarztes. |
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Ratschlag: |
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Grundsätzlich hat der Patient, der eine Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet, auch das Recht, eine Behandlung ausschließlich durch den Wahlarzt verlangen zu können. Keinesfalls kann es daher z.B. sein, dass bei der Aufnahme in einem Krankenhaus nach der Angabe, man sei privat versichert, sofort eine Wahlleistungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt wird und dann aber die Behandlung durch den gerade anwesenden Assistenzarzt erfolgt, später jedoch die Chefarztkosten abgerechnet werden. Sofern man also bei Bitte um Behandlung durch den Wahlarzt mitgeteilt bekommt, dieser sei tatsächlich nicht im Hause oder anderweitig verhindert, so sollte man sich das notieren und dann entsprechend Einwendungen gegen die Rechnung vorbringen. Im Übrigen kann man durchaus auf die Behandlung durch den Wahlarzt drängen. |
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