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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Internet-Provider ist nicht für den Inhalt der Webseiten im Internet verantwortlich, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt | ||
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Ein Internet-Provider ist grundsätzlich nicht für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, verantwortlich. |
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Das Problem: |
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Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten "google.de" und "google.com" zu sperren. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Landgericht hatte die einstweilige
Verfügung zurückgewiesen. Zu Recht, wie jetzt der 6. Zivilsenat
des Oberlandesgericht feststellte. Es könne dahinstehen, ob das Verhalten
des Providers wettbewerbswidrig sei. Auch wenn man dies annehme, scheitere
der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass der Provider als
bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße
verantwortlich sei, die auf den über Google zu erreichenden Seiten
begangen würden. |
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Ratschlag: |
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Es kommt hinzu, und dies sah das OLG auch so, dass der Provider dem geltend gemachten Anspruch nur durch die vollständige Sperrung der beiden Google-Seiten für seine Kunden hätte nachkommen können. Dies ist einem Provider aber nicht zumutbar, da es sich bei Google um eine wichtige und aus Sicht der Kunden unverzichtbare Suchmaschine handelt. |
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