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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Fahrzeughersteller darf Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen an Vertragswerkstätten binden | ||
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Die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug kann von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt. |
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Das Problem: |
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Der Kläger erwarb im Jahr 2002 einen von der Beklagten hergestellten
Mercedes-Benz-Pkw als Gebrauchtwagen. Mit ihrer formularmäßig
gewährten "mobilo-life" - Garantie garantiert die Beklagte
für ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferte Mercedes-Benz-Pkw, dass
keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Weiter heißt
es in dem Prospekt: "mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen
der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre
für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab
dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Organisation
die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten
ausgeführt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der
Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen."
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt worden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die
Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste
nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt,
wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§
307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger
Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt.
Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis"
der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den
Vertragswerkstätten zustehen, sodass - bei wirtschaftlicher Betrachtung
- von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für
die Garantie gefordert wird. |
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Ratschlag: |
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Der Hersteller hat naturgemäß aus diversen Gründen ein erhebliches Interesse daran, den Kunden an die eigenen Werkstätten zu binden. Hierdurch ist er viel schneller in der Lage auf Mängel an einem Fahrzeugtyp aufmerksam zu werden und entsprechend reagieren zu können. Auch ist es ihm möglich Statistiken zu führen, welche Rückschlüsse auf das Käuferverhalten zulassen. Letztendlich ist es ihm möglich, durch zuverlässige Wartung nach bestimmten Standards den Ruf der Marke zu erhalten und zu verbessern. Die Garantie dient also primär dem Herstellerinteresse, faktisch kann dieser aber das zusätzliche Risiko, was mit der Garantievergabe verbunden ist durchaus an die Wartung des Fahrzeuges in eigenen Werkstätten binden, da es ihm hierdurch möglich ist, einen Garantiefall bereits im Anfangsstadium zu bemerken und mit geringem Aufwand zu beheben. |
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