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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Veröffentlichung fremder E-Mails im Internet verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht | ||
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E-Mails sind grundsätzlich mit einem verschlossenen Brief vergleichbar und werden durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Geheimsphäre geschützt. |
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Das Problem: |
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Der Betreiber einer Internet-Plattform veröffentlichte auf seiner Homepage Informationen über eine Aktiengesellschaft. Neben diesen Informationen stellte er zwei nicht an ihn adressierte E-Mails der Aktiengesellschaft ins Netz. Sie enthielten Firmeninterna, die der Betreiber von Unbekannten erhalten hatte. Daraufhin nahm die Aktiengesellschaft gerichtliche Hilfe in Anspruch. Das Landgericht Köln verurteilte den Betreiber auf Unterlassung der Veröffentlichung, auf Auskunftserteilung zwecks Ermittlung der Schadenshöhe und auf Schadensersatz |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Gericht stellte fest, dass
die Veröffentlichung der E-Mails im Internet das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der Aktiengesellschaft verletzt. Betroffen ist die Geheimsphäre,
die den Bereich menschlichen Lebens schützt. Dazu gehören schriftliche
Aufzeichnungen, Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe, aber auch
persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen
Erlebnissen oder Planungen. Das Gericht vergleicht die beiden an zwei
Personen gerichteten und gesandten E-Mails mit einem verschlossenen Brief,
der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen
wird. |
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Fazit: |
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Derjenige, der vertrauliche, nicht an ihn adressierte geschäftliche E-Mails im Internet veröffentlicht, muss mit Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen rechnen. |
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