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Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 setzte das Finanzamt
im Jahre 2005 die Einkommensteuer - mit Ausnahme der Vermietungseinkünfte
- entsprechend der Einkommensteuererklärung der Klägerin fest.
Die Vermietungseinkünfte wurden statt des erklärten Verlustes
in Höhe von rd. 1.100.- € mit einem Gewinn in dieser Höhe
berücksichtigt.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid legte die Klägerin Einspruch
ein und beantragte die Berücksichtigung des erklärten Verlustes
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -V+V- . Zudem beantragte
sie die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung in ihren Steuerbescheid.
Dazu führte sie u.a. aus, die ständig komplizierter, länger
und immer unsystematischer werdenden Steuergesetze würden permanent
geändert, so dass nur mühsam herauszufinden sei, welche Gesetzesfassung
für welches Jahr gelte. Neben dieser immer stärker werdenden
Gesetzgebungsflut wirke nun auch die höchstrichterliche Rechtsprechung
einer gleichmäßigen Besteuerung entgegen. In verschiedenen
Fällen seien Steuerbürger, die ihrer Steuererklärungspflicht
aufgrund der geltenden Gesetzeslage zeitig nachkämen und endgültig
veranlagt würden, schlechter gestellt als diejenigen, die dieser
Verpflichtung verspätet nachkämen. Von einer gleichmäßigen
Besteuerung und einer Rechtssicherheit könne nicht mehr ausgegangen
werden. Um sich einem Gleichgewicht zwischen verfassungsrechtlichen Anspruch
und Realität wieder anzunähern, sei eine grundsätzliche
Bescheiderteilung geboten, welche die materielle Bestandskraft verhindere.
Das Finanzamt änderte darauf hin zwar den Einkommensteuerbescheid
in der Weise wie gerügt, lehnte es aber ab, den Steuerbescheid unter
den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Die Vorschrift des §
164 AO solle der Finanzbehörde die Möglichkeit geben, die Steuern
zunächst ohne besondere Prüfung allein aufgrund der Angaben
des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung oder aufgrund einer
kursorischen oder punktuellen Prüfung des Falles festzusetzen und
die umfassende Überprüfung bis zum Eintritt der Verjährung
nachzuholen. Es liege demgegenüber ein Ermessensfehlgebrauch vor,
wenn eine Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt
werde, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt feststehe, dass keine abschließende
Prüfung mehr vorgenommen werde.
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Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht führte u.a. aus, nach der Intention des Gesetzgebers
diene die Möglichkeit der Aufnahme eines Vorbehalts gem. § 164
AO der Nachprüfung ausschließlich der Beschleunigung der ersten
Steuerfestsetzung. Sie folgte insofern der Argumentation der Beklagten.
Vorliegend sei die Steuererklärung 2003 der Klägerin abschließend
geprüft worden, daher lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung in den Bescheid
eben nicht vor, auf die Ausübung eines (Entschließungs-) Ermessens
komme es daher nicht an. Abgesehen von den Sonderfällen habe der
Gesetzgeber keine Möglichkeit vorgesehen, den Steuerfall im Ganzen
offen zu halten, auch nicht in den Fällen, in denen bei einer ex-post
Betrachtung eine Ungleichbehandlung zwischen noch offenen und bereits
bestandskräftigen Steuerfestsetzungen deshalb bestehe, weil nur noch
die Steuerpflichtigen mit noch offenen Veranlagungen auf eine geänderte
Rechtsprechung reagieren könnten. Dies stelle freilich keinen Verstoß
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG dar. Denn der Gesetzgeber
habe sich in verfassungskonformer Weise zwischen den im Rechtsstaatsprinzip
begründeten Verfassungsgrundsätzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten
einerseits und der Gerechtigkeit im Einzelfall andererseits zu Gunsten
der Rechtssicherheit entschieden. Dabei entstehende Vor - oder Nachteile
der Betroffenen habe der Gesetzgeber in Kauf genommen. Da bei einer Änderung
der Rechtsprechung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ein bereits bestandskräftiger
Steuerbescheid seine Bestandskraft behalte, glichen sich Vor - und Nachteile
einer eingetretenen Bestandkraft aus.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az.: 2 K 2211/06 (Meldung vom 14.01.2008)
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