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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Kosten für Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unbeschränkt steuerlich abziehbar | ||
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Die Kosten eines Arbeitszimmers, das in einem eigenen Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen liegt, können unbeschränkt steuerlich abgezogen werden. |
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Das Problem: |
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Die Kläger wohnten im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Im 1. OG befand sich eine Wohnung, die an die Mutter des Klägers vermietet war und ein kleines, abgetrenntes Appartement, das der Kläger als Arbeitszimmer nutzte. Ein direkter Zugang von der Erdgeschosswohnung zum Arbeitszimmer bestand nicht. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Die Kosten des Arbeitszimmers,
das in dem Mehrfamilienhaus auf der anderen Etage als die Privatwohnung
des Steuerpflichtigen liegt, können unbeschränkt steuerlich
abgezogen werden, weil es sich hierbei um ein "außerhäusliches"
Arbeitszimmer handelt. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Verbindung
mit den privaten Wohnräumen besteht. So hat das Finanzgericht Köln
mit Urteil entschieden. |
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Ratschlag: |
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Kosten für ein "häusliches" Arbeitszimmer können ab 2007 nur noch ausnahmsweise dann steuerlich abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Die Abgrenzung zwischen einem "häuslichen" und einem "außerhäuslichen" Arbeitszimmer wurde damit noch wichtiger. |
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