| |
|
Nach geltendem Recht ist für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung
zu zahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.
Der Urheber eines Werkes hat nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen
Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler
von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich
geschützte Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.
Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür
verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen
seines Werkes zum eigenen Gebrauch - ohne seine Zustimmung und ohne eine
Vergütung - zulässig sind.
|
| |
|
Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass für Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs.
1 Satz 1 UrhG besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung
zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks
oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Allein mit
einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden. Aber auch im
Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker nicht zur Vornahme
von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet.
Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet
wird, ist diese Funktionseinheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches
Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits
durch Urteil vom 5. Juli 2001 (I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 - Scanner)
entschieden, dass deshalb der Scanner vergütungspflichtig ist; er
ist innerhalb einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu
bestimmt, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät
eingesetzt zu werden (fast jeder Scanner wird im Rahmen einer solchen
Funktionseinheit benutzt, während PC und Drucker häufig auch
ohne Scanner zum Einsatz kommen). Eine Vergütungspflicht für
die übrigen Geräte einer solchen Funktionseinheit kommt nach
geltendem Urheberrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden
hat, nicht in Betracht. Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach
der heutigen Rechtslage weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt
noch für eine Gerätekombination mehrfach verlangt werden kann,
kann innerhalb einer solchen Gerätekombination nur ein Gerät
- der Scanner - vergütungspflichtig sein.
Wird ein Drucker nur in Kombination mit einem PC verwendet, ist er nicht
geeignet, Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen
herzustellen. Die mit einer solchen Gerätekette allein mögliche
Vervielfältigung digitaler Vorlagen, erfolgt - so der BGH - auch
nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur
Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Einer
entsprechenden Anwendung dieser Regelung stehe entgegen, dass der Urheber
digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig
mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden sei;
so sei das Ausdrucken der auf einer CD-ROM oder in einer Online-Datenbank
enthaltenen Texte und Bilder zum privaten Gebrauch oft schon nach den
Nutzungsbedingungen gestattet und müsse nicht noch einmal gesondert
vergütet werden.
Im Übrigen könne die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der
für Kopiergeräte geltenden gesetzlichen Regelung nicht ohne
weiteres über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker ausdehnen. Die gesetzliche
Kopiergerätevergütung beziehe die Gerätehersteller aus
Praktikabilitätsgründen in die Haftung ein, obwohl nicht sie
selbst, sondern allenfalls die Käufer der Geräte Nutzer der
urheberrechtlichen Werke seien. Die Hersteller anderer Geräte könnten
ohne gesetzliche Grundlage nicht mit der urheberrechtlichen Vergütung
belastet werden, zumal wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass
die von ihnen hergestellten Geräte im Vergleich zu den von der gesetzlichen
Regelung erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren
Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt
würden. BGH - I ZR 94/05 (Meldung vom 11.12.2007).
|
| |
|
Der Bundesgerichtshof wird
sich demnächst auch mit der Frage der Vergütungshöhe bei
Multifunktionsgeräten (I ZR 131/05, Termin: 30.1.2008) sowie der
Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen (I ZR 206/05, Termin:
8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06) zu befassen haben.
|