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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Vermieter muss bei Umstellung der Wärmeversorgung Wirtschaftlichkeitsgebot beachten | ||
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Ein Vermieter ist bei der Umstellung der Wärmeversorgung seines Mietshauses verpflichtet auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Dies ergibt sich aus dem mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung. |
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Das Problem: |
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Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin. Ursprünglich
erfolgte die Wärmeversorgung des Mietobjekts mit einer von der Klägerin
betriebenen Zentralheizungsanlage. Noch vor Abschluss des Mietvertrages
mit den Beklagten übertrug die Klägerin die Wärmeversorgung
einem Wärmecontractingunternehmen. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verneint. Zwar ist der Vermieter danach verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von dem Mieter zu tragenden Kosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Bei diesem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen des Mieters handelt es sich aber um eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, die das Bestehen eines Mietverhältnisses voraussetzt. Daran fehlte es hier, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien bei Abschluss des Wärmeversorgungsvertrages noch nicht bestand. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konnte auch nicht
damit begründet werden, dass der Vermieter nicht zu einem günstigeren
Anbieter gewechselt hatte, denn ein solcher Wechsel war ihm aufgrund der
langfristigen Vertragsbindung für die im vorliegenden Rechtsstreit
zu beurteilenden Abrechnungszeiträume nicht möglich. |
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Ratschlag: |
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In dem vorliegenden Fall hatte der Standpunkt der Mieter keinen Erfolg. Allerdings verhielt es sich vorliegend auch schon so, dass der Vertrag mit dem Wärmecontractingunternehmen schon vor Abschluss des Mietvertrages abgeschlossen wurde und eine langfristige Vertragsbindung bestand. Sollte der Vermieter mit einem solchen Unternehmen während des Bestehens eines Mietvertrages einen entsprechenden Vertrag eingehen, kann daraus ein ganz anderes Ergebnis resultieren. Dann wäre die vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietvertrag gegebenenfalls verletzt und die Zahlungsklage des Vermieters wäre erfolglos. |
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